Bedeutung: Was ist die Betriebszugehörigkeit?
Die Betriebszugehörigkeit ist der Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber tätig ist und ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis hat. Entscheidender Faktor ist die rechtliche Bindung an ein Unternehmen – ob ein Mitarbeiter tatsächlich arbeitet, spielt keine Rolle. Wer Wochen oder Monate wegen Krankheit ausfällt, vergrößert in dieser Zeit ebenfalls seine Betriebszugehörigkeit.
Berechnet wird die Betriebszugehörigkeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.
Durchschnittliche Beschäftigungsdauer in Deutschland
42,8 Prozent der deutschen Arbeitnehmer sind seit mindestens 10 Jahren bei ihrem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt. Der Trend zeigt aber: Lange Beschäftigungszeiten gehen zurück. Vor 10 Jahren waren es noch mehr als 48 Prozent. Rund 35 Prozent arbeiten weniger als 5 Jahre für ihren Arbeitgeber.
Auswirkungen: Darum ist die Betriebszugehörigkeit wichtig
Bei der Betriebszugehörigkeit geht es allerdings nicht nur darum, wie lange ein Arbeitsverhältnis besteht – dies kann für eine Gehaltsverhandlung oder Beförderung von Bedeutung sein. In der Praxis hat die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vor allem arbeitsrechtliche Auswirkungen:
Kündigungsfrist
Besonders wichtig ist der Zeitraum der Anstellung für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Faustregel: Je länger die Beschäftigungsdauer, desto länger ist auch die Kündigungsfrist, die Arbeitgeber einhalten müssen. Wer erst kurz angestellt ist, kann mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Nach einigen Jahren bei einem Unternehmen liegt die Frist schon bei mehreren Monaten.
So entscheidet der Zeitraum darüber, wie viel Zeit Sie für den Jobwechsel haben, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern. Das kann sogar Auswirkungen bei einer Arbeitnehmerkündigung haben: Oft werden die Kündigungsfristen von Mitarbeitern an die des Arbeitgebers gekoppelt und verlängern sich ebenfalls mit der Betriebszugehörigkeit.
Sogar für den Kündigungsschutz kann die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine Rolle spielen: Bei betriebsbedingten Kündigungen mit Sozialauswahl wird berücksichtigt, wie lange jemand angestellt ist. Das kann verhindern, dass besonders loyale Mitarbeiter ihre Stelle verlieren.
Abfindungen
Wird vom Arbeitgeber bei Beendigung der Zusammenarbeit eine Abfindung angeboten und gezahlt, hängt die Höhe maßgeblich von der Betriebszugehörigkeit ab. Eine Abfindungszahlung liegt typischerweise zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Beispiel: Bei einem Gehalt von 4.000 Euro und 3 Jahren im Unternehmen erhalten Sie bis zu 6.000 Euro – bei 10 Jahren im Betrieb sind es bis zu 20.000 Euro.
Prämie
Viele Unternehmen zahlen Prämien – als Anreiz und Belohnung. Dabei kann die Betriebszugehörigkeit gleich doppelt von Bedeutung sein: Oft ist die Beschäftigungsdauer Voraussetzung für die Bonuszahlung. Nur Mitarbeiter, die etwa 3 oder 5 Jahre im Betrieb sind, bekommen den Bonus. Zusätzlich kann eine Prämie für ein besonders langes Arbeitsverhältnis gezahlt werden. So kann es eine Sonderzahlung zum 10-jährigen Firmenjubiläum geben.
Betriebszugehörigkeit berechnen: Welche Zeiträume gehören dazu?
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist leicht zu berechnen. Scheinbar. Trotzdem gibt es in der Praxis immer wieder Streit zwischen Mitarbeitern und Arbeitgebern, der vor dem Arbeitsgericht landet – insbesondere bei der Frage: War die Beschäftigungsdauer nur unterbrochen oder beendet?
Unsere Übersicht zeigt, wie Sie die Betriebszugehörigkeit berechnen und welche Zeiträume dabei berücksichtigt werden – und welche nicht:
Betriebszugehörigkeit: Diese Zeiträume zählen dazu
-
Ausbildung
Werden Azubis nach der Ausbildung direkt übernommen und erhalten einen Arbeitsvertrag, werden die Jahre der Ausbildung bereits für die Beschäftigungsdauer angerechnet. Beispiel: Sie haben eine 3-jährige Ausbildung im Betrieb gemacht und wurden anschließend übernommen. Seit 2 Jahren arbeiten Sie ununterbrochen in Vollzeitanstellung. Ihre Betriebszugehörigkeit beträgt damit 5 Jahre. Wechseln Sie nach der Ausbildungszeit den Betrieb, beginnen Sie dort eine neue Anstellung.
-
Elternzeit
In der Elternzeit fallen Mitarbeiter für einen langen Zeitraum aus. Für die Betriebszugehörigkeit ist dies aber irrelevant. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit, besteht rechtlich aber weiter und wird nicht unterbrochen. Deshalb wird die gesamte Zeit angerechnet. Sollte Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Lohngruppierung nach Betriebszugehörigkeit vorsehen, kann die Elternzeit davon aber ausgenommen sein.
-
Teilzeit
Wird eine Stelle mit halber Arbeitszeit auch nur zu 50 Prozent angerechnet? Klare Antwort: Nein, Teilzeit zählt vollständig zur Betriebszugehörigkeit. Unabhängig von der Stundenzahl wird eine Teilzeitbeschäftigung komplett berücksichtigt – das gilt bei 35, 25 oder auch nur 15 Stunden pro Woche.
-
Minijob
Auch eine geringfügige Beschäftigung (siehe: Minijob) zählt wie andere Arbeitsverhältnisse zur Beschäftigungsdauer. Es fallen innerhalb der Verdienstgrenzen keine Steuern oder Sozialabgaben an, für die rechtliche Bindung macht das jedoch keinen Unterschied.
-
Befristete Arbeitsverhältnisse
Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, zählt der Zeitraum dennoch vollständig zur Zugehörigkeit im Unternehmen. Kommt es zu einer Entfristung oder erhalten Sie im Anschluss an den auslaufenden Vertrag einen unbefristeten Arbeitsvertrag, werden vorangegangene Zeiten angerechnet.
-
Krankheitszeiten
Egal, ob Sie sich für eine Woche, einen Monat oder ein halbes Jahr krankmelden müssen und nicht arbeiten können: Krankheitszeiten zählen zur Beschäftigungsdauer und werden nicht abgezogen. Der Arbeitsvertrag läuft in diesen Phasen unberührt weiter.
-
Bezahltes Praktikum
Bezahlte Praktikumszeiten KÖNNEN angerechnet werden, wenn im Anschluss an das Praktikum ein Arbeitsverhältnis entsteht. Machen Sie beispielsweise ein 6-monatiges Praktikum, erhalten dafür eine Praktikumsvergütung und werden übernommen, kann das halbe Jahr zur Betriebszugehörigkeit zählen.
Betriebszugehörigkeit: Diese Zeiträume zählen NICHT dazu
-
Zeitarbeit
Sind Sie per Zeitarbeit beschäftigt, entsteht daraus keine Betriebszugehörigkeit beim Unternehmen. Offiziell werden Sie in dieser Zeit einem Betrieb von Ihrer Zeitarbeitsfirma als Leiharbeiter zur Verfügung gestellt.
-
Freie Mitarbeit
Freie Mitarbeiter sind nicht im Unternehmen angestellt, sondern arbeiten selbstständig auf Auftragsbasis. Es entsteht kein Angestelltenverhältnis und somit auch keine Betriebszugehörigkeit.
-
Unbezahltes Praktikum
Unbezahlte Praktika gelten grundsätzlich nicht als Zugehörigkeit zum Betrieb. Praktikanten haben in diesem Fall keinen Anspruch darauf, dass die Praktikumszeit später berücksichtigt wird.
Disclaimer: Die Übersicht dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Es kann sinnvoll sein, Einzelfälle und Ausnahmen zu prüfen.
Was andere dazu gelesen haben