Lange Kündigungsfrist: Maximale Dauer + Tipps

Jobwechsel gehören zum beruflichen Werdegang – doch eine lange Kündigungsfrist kann den Start bei einem anderen Arbeitgeber deutlich erschweren. Wer noch Monate im aktuellen Job bleiben muss, verpasst womöglich eine kurzfristige Chance. Aber wie lang darf die Kündigungsfrist höchstens sein – und gibt es Wege, eine lange Kündigungsfrist zu verkürzen? Wir erklären, was Sie wissen müssen…

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Kündigungsfristen: Welche gelten?

Sie können Ihren Arbeitsvertrag jederzeit mit einer ordentlichen Kündigung beenden. Einen Kündigungsgrund müssen sie nicht nennen – Sie müssen aber die Kündigungsfrist einhalten.

Diese Grundkündigungsfrist bleibt für Arbeitnehmer immer gleich lang. Geregelt wird dies in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Dauer der Beschäftigung Kündigungsfrist
0-6 Monate (Probezeit) 2 Wochen, täglich
ab 7 Monaten 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats

Es kann jedoch Ausnahmen geben. So ist zum Beispiel eine lange Kündigungsfrist durch individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag möglich.

Lange Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Für Unternehmen gelten hingegen längere Kündigungsfristen. Die genaue Dauer richtet sich dabei nach der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Je länger Sie beim Arbeitgeber angestellt sind, desto länger der Zeitraum, bis der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Kündigung beenden kann:

Dauer der Beschäftigung Kündigungsfrist
0-6 Monate (Probezeit) 2 Wochen, täglich
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Monats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Monats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Monats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Monats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Monats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Monats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Monats
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Wie lange ist die maximale Kündigungsfrist?

Gesetzlich wird keine maximale Kündigungsfrist definiert. So kann über den Arbeitsvertrag in der Theorie auch eine lange Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine unverhältnismäßig lange Frist darf Arbeitnehmer aber nicht in ihrer beruflichen Freiheit einschränken – die Klausel darf einen Mitarbeiter deshalb nicht über Jahre an ein Unternehmen binden.

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 158/16) ist eine lange Kündigungsfrist von 3 Jahren unwirksam. Als maximale Kündigungsfrist gilt laut Rechtsprechung eine Dauer von 7 Monaten – wenn die Fristen von Arbeitnehmern an die des Arbeitgebers angepasst werden.

Ist eine lange Kündigungsfrist für Mitarbeiter erlaubt?

Neben der gesetzlichen Kündigungsfrist können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbaren. Das ist zulässig und dann auch für beide Seiten bindend, solange die Dauer nicht unverhältnismäßig ist und zu einer Einschränkung der Berufsfreiheit führt.

So ist es erlaubt und in der Praxis verbreitet, die Kündigungsfristen aneinander zu koppeln. Heißt: Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers steigt ebenfalls mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit wie für das Unternehmen. Das kann im Vergleich zur Grundkündigungsfrist zu deutlich längeren Fristen führen:

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Wichtige Ausnahme: Die Kündigungsfrist darf für Arbeitnehmer nie länger sein als für Arbeitgeber. Steht eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, ist diese automatisch unwirksam, und es kann stattdessen die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen gelten. Aus Sicht von Mitarbeitern ist es daher besser, wenn die gesetzlichen Regelungen gelten.

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Vor- und Nachteile der langen Kündigungsfrist

Kündigungsfristen dienen in erster Linie dem Schutz von Arbeitnehmern. So brauchen sie nicht zu fürchten, von einem auf den anderen Tag ohne Job zu sein. Bis die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet wird, dauert es ein mindestens ein paar Wochen, bei längerer Beschäftigungsdauer sogar mehrere Monate.

Der Schutz gilt jedoch beidseitig. Auch Unternehmen müssen davor geschützt werden, dass eine wichtige Stelle plötzlich unbesetzt ist. Deshalb ist der Kündigungsschutz ein zweischneidiges Schwert: Er bewahrt vor plötzlichem Jobverlust – kann einen Jobwechsel aber auch bremsen oder gar verhindern. Arbeitnehmer müssen diesen über Wochen im Voraus planen. Und manche Chancen verpassen sie, weil die lange Kündigungsfrist einen Strich durch die Rechnung macht.

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Lange Kündigungsfrist umgehen: Das können Sie tun

Wenn der Traumjob winkt, wollen viele Arbeitnehmer schneller aus dem Arbeitsvertrag. Eine lange Kündigungsfrist blockiert da nur. Trotzdem müssen Sie sich zunächst daran halten und sind rechtlich daran gebunden.

Doch es gibt gleich mehrere Wege, wie Sie eine lange Kündigungsfrist verkürzen oder umgehen können:

1. Arbeitsvertrag

Prüfen Sie zuerst Ihren Arbeitsvertrag (gegebenenfalls den Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung): Welche Kündigungsfrist gilt? Zusätzlich sollten Sie untersuchen, ob der Vertrag unzulässige Klauseln enthält.

Mit etwas Glück hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht, der Ihnen entgegen kommt. Längst nicht alle Klauseln und Vereinbarungen sind wirksam. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Der kann die Wirksamkeit von Vereinbarungen noch besser prüfen.

2. Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag finden Sie eine einvernehmliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber. Sie einigen sich gemeinsam auf ein vorzeitiges Ende der Zusammenarbeit ohne Einhaltung der langen Kündigungsfrist. Unabhängig von der Frist kann der letzte Arbeitstag im Aufhebungsvertrag neu geregelt werden – auch eine sofortige Wirkung ohne jede Kündigungsfrist ist möglich.

Damit riskieren Sie theoretisch eine bis zu 3-monatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Sie sollten deshalb bereits einen festen Anschlussjob haben. Als Alternative können Sie Ihren Arbeitgeber um eine vorzeitige unbezahlte Freistellung bitten.

3. Resturlaub

Rechnen Sie aus, wie viele Urlaubstage Ihnen noch bleiben. Diesen Resturlaub können Sie so legen, dass er die Zeit zu Ihrem offiziell letzten Arbeitstag abdeckt. Auch damit lässt sich die lange Kündigungsfrist verkürzen.

Allerdings darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen verweigern. Zum Beispiel weil zu viele andere Kollegen in der Zeit schon ihren Jahresurlaub genommen haben oder krankheitsbedingt fehlen. In dem Fall muss Ihnen der Chef zumindest die restlichen Urlaubstage auszahlen.

4. Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer

In einigen Fällen können Sie auch als Mitarbeiter eine fristlose Kündigung einreichen und so eine lange Kündigungsfrist verkürzen. Die außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden.

Sie brauchen einen „wichtigen Grund“, durch den Ihnen die weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Der Wunsch nach einem schnellen Jobwechsel rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Zu den möglichen Kündigungsgründen zählen:

Zuvor kann zudem eine Abmahnung an den Arbeitgeber notwendig sein – und möglicherweise muss ein Arbeitsgericht prüfen, ob Ihre fristlose Kündigung rechtmäßig und damit wirksam ist. Das kann je nach Einzelfall auch Wochen bis Monate dauern. Es lohnt sich daher in jedem Fall, die Beratung von einem Experten für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.

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Lange Kündigungsfrist mit Krankschreibung umgehen?

Sie haben eine lange Kündigungsfrist, wollen aber möglichst schnell in einem neuen Job anfangen – also lassen Sie sich beim aktuellen Arbeitgeber krankschreiben, um schon mal beim neuen Chef zu starten. Von diesem scheinbaren Trick raten wir dringend ab! Kommt raus, dass Sie während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit für einen anderen Betrieb arbeiten, drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Das Vortäuschen einer Krankheit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, zusätzlich stehen Vorwürfe von Arbeitszeitbetrug, unerlaubter Nebentätigkeit oder (je nach Arbeitgeber) Konkurrenztätigkeit im Raum. Möglicherweise müssen Sie sogar Schadensersatz zahlen.

Mehr Schaden als Nutzen

So kommen Sie zwar auch aus der langen Kündigungsfrist, weil der alte Chef Sie fristlos vor die Tür setzt – Sie schaden sich damit aber langfristig. Ihre Reputation leidet und der neue Arbeitgeber bekommt von Ihrem Verhalten mit. Das belastet gleich die neue Zusammenarbeit.

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