Kündigungsfristen: Welche gelten?
Sie können Ihren Arbeitsvertrag jederzeit mit einer ordentlichen Kündigung beenden. Einen Kündigungsgrund müssen sie nicht nennen – Sie müssen aber die Kündigungsfrist einhalten.
Diese Grundkündigungsfrist bleibt für Arbeitnehmer immer gleich lang: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Ausnahmen können durch den individuellen Vertrag oder einen gültigen Tarifvertrag entstehen. Während der Probezeit beträgt die Frist sogar nur zwei Wochen.
Für Unternehmen gelten hingegen längere Kündigungsfristen. Die genaue Dauer richtet sich dabei nach der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Je länger Sie beim Arbeitgeber angestellt sind, desto länger auch der Zeitraum, bis eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.
Ist eine lange Kündigungsfrist für Mitarbeiter erlaubt?
Neben der gesetzlichen Kündigungsfrist können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbaren. Das ist zulässig. Und diese ist für beide Seiten bindend. So ist es erlaubt und in der Praxis verbreitet, die Kündigungsfristen aneinander zu koppeln. Heißt: Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit wie für das Unternehmen. Das kann im Vergleich zur Grundkündigungsfrist zu deutlich längeren Fristen führen:
Wichtige Ausnahme: Die Kündigungsfrist darf für Arbeitnehmer NIE länger sein als für Arbeitgeber. Steht eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, ist diese automatisch unwirksam, und es kann stattdessen die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gelten. Aus Sicht von Mitarbeitern ist es daher besser, wenn die gesetzlichen Regelungen gelten.
Vor- und Nachteile der langen Kündigungsfrist
Kündigungsfristen dienen in erster Linie dem Schutz von Arbeitnehmern. So brauchen sie nicht zu fürchten, von einem auf den anderen Tag ohne Job zu sein. Bis die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet wird, dauert es ein mindestens ein paar Wochen, bei längerer Beschäftigungsdauer sogar mehrere Monate.
Der Schutz gilt jedoch beidseitig. Auch Unternehmen müssen davor geschützt werden, dass eine wichtige Stelle plötzlich unbesetzt ist. Deshalb ist der Kündigungsschutz ein zweischneidiges Schwert: Er bewahrt vor plötzlichem Jobverlust – kann einen Jobwechsel aber auch bremsen oder gar verhindern. Arbeitnehmer müssen diesen über Wochen im Voraus planen. Und manche Chancen verpassen sie, weil die lange Kündigungsfrist einen Strich durch die Rechnung macht.
Lange Kündigungsfrist umgehen: Das können Sie tun
Wenn der Traumjob winkt, wollen viele Arbeitnehmer schneller aus dem Arbeitsvertrag. Eine lange Kündigungsfrist blockiert da nur. Aber was, wenn sich der aktuelle Arbeitgeber quer stellt? Lässt sich die lange Kündigungsfrist umgehen oder sonstwie verkürzen? – Ja! Zum Beispiel so…
Arbeitsvertrag
Prüfen Sie zuerst Ihren Arbeitsvertrag (ggfls. den Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung): Welche Kündigungsfrist gilt? Zusätzlich sollten Sie untersuchen, ob der Vertrag unzulässige Klauseln enthält. Mit etwas Glück hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht, der Ihnen entgegen kommt. Im Zweifelsfall können Sie sich auch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Der kann die Wirksamkeit von Vereinbarungen vielleicht noch besser prüfen.
Aufhebungsvertrag
Der zweite Schritt gilt dem Versuch einer einvernehmlichen Einigung. Manche Vorgesetzte haben Verständnis und wenig Interesse daran, einen unmotivierten Mitarbeiter weiterzubeschäftigen und zu bezahlen. In dem Fall kann man Sie unbezahlt freistellen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Dem müssen zwar beide Seiten zustimmen. Der Vorteil ist aber, dass er mit sofortiger Wirkung geschlossen werden kann. Ohne jede Kündigungsfrist.
Dass Sie damit – theoretisch – eine bis zu 3-monatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld riskieren, kann Ihnen egal sein. Sie haben ja bereits den Anschlussjob!
Resturlaub
Rechnen Sie aus, wie viele Urlaubstage Ihnen noch bleiben. Diesen Resturlaub können Sie so nehmen, dass er bis an den letzten Arbeitstag heranreicht. Auch damit lässt sich die Kündigungsfrist verkürzen. Allerdings darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen verweigern. Zum Beispiel weil zu viele andere Kollegen in der Zeit schon ihren Jahresurlaub genommen haben oder krankheitsbedingt fehlen. In dem Fall muss Ihnen der Chef zumindest die restlichen Urlaubstage auszahlen.
Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
Nicht nur Arbeitgeber, auch Mitarbeiter können eine fristlose Kündigung einreichen und so eine lange Kündigungsfrist verkürzen. Die außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und nur aus „wichtigem Grund“ möglich, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Zulässige Kündigungsgründe sind:
- Ausbleibendes Gehalt (siehe auch Zurückbehaltungsrecht)
- Verletzung der Fürsorgepflicht
- Schwere Beleidigung oder Tätlichkeiten
- Sexuelle Belästigung
- Missachtung des Arbeitsschutzes
- Gefährdung der Gesundheit
- Verlangen von Straftaten (Bestechung, Betrug)
- Urlaubsverweigerung (wiederholt!)
In den meisten Fällen handelt es sich aber um Einzelfallentscheidungen, die vor Gericht geklärt werden müssen. Das kostet dann ebenfalls Zeit. Hinzu kommt, dass auch der fristlosen Kündigung durch Arbeitnehmer eine Abmahnung vorausgehen muss. Zum Beispiel bei Zahlungsverzug. Wir empfehlen daher, sich VOR einer fristlosen Kündigung immer von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Alternative Krankschreiben lassen?
Nicht wenige Arbeitnehmer kommen auf den Gedanken, sich vorzeitig krankschreiben zu lassen, um schon mal beim neuen Arbeitgeber anzufangen. Ganz dumme Idee! Wer dabei auffliegt, während der Kündigungsfrist für einen anderen Betrieb zu arbeiten, riskiert empfindliche Vertragsstrafen.
Erstens handelt es sich dabei um Arbeitszeitbetrug; zweitens um eine unerlaubte Nebentätigkeit oder gar Konkurrenztätigkeit. Das kann der bisherige Arbeitgeber nicht nur per einstweiliger Verfügung gerichtlich untersagen lassen (was dann auch der neue Chef mitbekommt). Er kann deswegen auch selbst fristlos kündigen.
Denken Sie bitte nicht, das spielt Ihnen in die Karten. Schwerer Betrug darf im Arbeitszeugnis stehen, was künftige Bewerbungen enorm belastet. Obendrein ist Ihre Reputation beim neuen Arbeitgeber ramponiert. Wer weiß schon, ob Sie dieselbe Masche auch gegen ihn verwenden?! Von möglichen Schadenersatzforderungen des alten Arbeitgebers mal abgesehen. Also bitte: niemals machen!
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