Elternzeit: Das Wichtigste in Kürze
Übersicht
- Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes.
- Die Elternzeit kann bis zu 3 Jahre pro Kind betragen.
- Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
- Sie müssen die Elternzeit schriftlich mit einer Frist beantragen.
- Anspruch haben alle Angestellten, unabhängig von Teilzeit oder Vollzeit.
Durch die Elternzeit behalten berufstätige Eltern ihren Arbeitsplatz, werden aber für die Betreuung eines Kindes freigestellt. In dieser Zeit gibt es kein Gehalt – einen teilweisen Ausgleich gibt es durch das Elterngeld.
Was ist Elternzeit?
Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit und Freistellung vom Job. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in dieser Zeit nicht arbeiten, damit sie ihr Kind selbst betreuen und erziehen können.
Rechtliche Grundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet:
- Sie müssen nicht arbeiten.
- Ihr Arbeitgeber zahlt kein Gehalt.
- Ihr Arbeitsplatz bleibt erhalten.
- Sie sind nicht arbeitslos, sondern weiterhin im Betrieb angestellt.
- Sie genießen besonderen Kündigungsschutz.
Ziel der Elternzeit ist es, Eltern die Möglichkeit zu geben, Familie und Beruf ohne langfristige Nachteile besser miteinander zu vereinbaren.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch auf Elternzeit haben in Deutschland grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind im gleichen Haushalt leben und es selbst betreuen. Das Recht auf eine berufliche Auszeit zur Kindesbetreuung besteht für Mütter und Väter gleichermaßen.
Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt für den Anspruch keine Rolle. Er besteht für:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Teilzeitbeschäftigte
- Minijobber
- Befristet Beschäftigte
- Selbstständige
- Freiberufler
- Beamte, Richter, Soldaten (hier gelten besondere Formen)
Ausgenommen sind von der Regelung:
Unter bestimmten Bedingungen können auch die Großeltern oder andere Verwandte Anspruch auf die Elternzeit haben.
Elternzeit Vater
Laut Statistischem Bundesamt beantragen überwiegend Frauen die Elternzeit. Väter haben aber dasselbe Recht und können die Betreuungszeit nutzen. So kann der Vater sich für eine festgelegte Zeit überwiegend um das Kind kümmern.
Beliebt ist auch eine gemeinsame Elternzeit. Mutter und Vater lassen sich gleichzeitig von ihren Arbeitgebern freistellen und haben als Familie Zeit für das gemeinsame Kind.
Dauer: Wie lange ist die Elternzeit?
Eltern können für jedes Kind bis zu maximal 3 Jahre in Elternzeit gehen. Kommt währenddessen ein weiteres Kind zur Welt, können Sie auch dafür Elternzeit nehmen, ebenso bei Mehrlingsgeburten. Das soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen.
Nehmen Sie die gesamte Elternzeit am Stück direkt ab der Geburt, werden Sie bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes freigestellt. Sie können die Elternzeit aber auch aufteilen und erst später nehmen – der Anspruch endet aber mit dem 8. Geburtstag des Kindes.
Zählt Mutterschutz zur Elternzeit?
Für die Zeit des Mutterschutzes (bis zu 8 Wochen nach der Geburt), müssen Sie noch keine Elternzeit beantragen. Der Mutterschutz wird aber auf die folgende Elternzeit angerechnet.
Heißt für Sie: Elternzeit und Mutterschutz betragen zusammen insgesamt 3 Jahre. Gehen Sie als Mutter direkt im Anschluss an den Mutterschutz in die Elternzeit, können Sie bis zum Tag vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes unbezahlt freigestellt werden.
Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?
Wie und wann Sie die Auszeit nehmen, bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen. Sie können vom ersten Tag an zuhause bleiben oder erst zu einem späteren Zeitpunkt den Anspruch nutzen. Auch können Sie nur einige Wochen, Monate oder gleich die vollen 3 Jahre nutzen.
Trotzdem gelten einige Einschränkungen, die Sie beachten und einhalten müssen:
-
Höchstens drei Abschnitte
Aus rechtlicher Sicht dürfen Sie die Elternzeit in maximal drei Abschnitte einteilen. Wollen Sie die Betreuungszeit in mehr Abschnitte gliedern, muss Ihr Arbeitgeber zustimmen – dies ist aber freiwillig und kann auch abgelehnt werden.
-
Bindungszeitraum vor dem 3. Geburtstag
Nehmen Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes, müssen Sie mit dem Antrag die Zeiträume für die kommenden 2 Jahre festlegen. In diesem Zeitraum müssen Sie frühzeitig planen. Das soll auch dem Arbeitgeber die Chance geben, rechtzeitig auf Ihren Ausfall zu reagieren.
-
Höchstens 24 Monate nach dem 3. Geburtstag
Wollen Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in Elternzeit gehen, dürfen Sie dies bis zum 8. Geburtstag des Kindes tun. Aber: Für die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag dürfen Sie maximal 24 Monate der gesamten Dauer nutzen. Waren Sie zum Beispiel zuvor bereits 1 Jahr freigestellt, können Sie die restliche Zeit später nutzen.
Elternzeit Rechner
Ganz gleich, ob Mutter oder Vater – wenn Sie ganz leicht Ihre Elternzeit berechnen wollen, stehen Ihnen diverse kostenlose Elternzeit-Rechner im Netz zur Verfügung. Hier geht es zu dem von smart-rechner-de.
Antrag Elternzeit: Wie kann ich sie anmelden?
Spätestens 7 Wochen vor Antritt müssen Sie die Elternzeit schriftlich beim Unternehmen beantragen. Für die Betreuungszeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Weitere wichtige Informationen zum Antrag auf Elternzeit:
- Ihr Arbeitgeber darf den Antrag nicht ablehnen.
- Den Zeitraum oder die Abschnitte für die ersten 2 Jahre müssen Sie festlegen (bis zum 3. Geburtstag).
- Der Antrag erfolgt fristgerecht, schriftlich und formlos – kein offizielles Formular.
- Eine E-Mail reicht NICHT aus. Ihr Antrag braucht eine handschriftliche Unterschrift (BAG, 9 AZR 145/15).
- Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung.
Elternzeit verlängern
Wer erst einen Teil der Auszeit genommen hat, kann diese nachträglich verlängern. Die Verlängerung müssen Sie erneut bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes müssen Sie bereits 13 Wochen vorher den Antrag stellen. Schließt die Verlängerung nahtlos an, gilt sie nicht als neuer Abschnitt. Erst bei einer Lücke liegt ein neuer Elternzeitabschnitt vor. Liegt der 3. Elternzeitabschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes, darf der Arbeitgeber die Verlängerung aus wichtigen betrieblichen Gründen verweigern.
Muster für einen Antrag auf Elternzeit
Nachfolgend stellen wir Ihnen zwei Muster für einen Antrag auf Elternzeit zur Verfügung. Sie können sie HIER als PDF zur Inspiration herunterladen. Oder Sie laden die Word-Datei herunter, die Sie ganz nach Ihren Wünschen individuell gestalten können. Hier geht es zum Download:
Gehalt: Elternzeit und Elterngeld
Während der Elternzeit bekommen Sie kein Gehalt. Sie können jedoch bei der Elterngeldstelle Elterngeld beziehen. Das beträgt zwischen 65 und 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Elternzeit und Elterngeld sind zwei von einander unabhängige Leistungen:
- Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt des Kindes.
- Elterngeld wird von staatlichen Elterngeldstellen ausgezahlt und soll den Lohnausfall der Eltern abfedern.
Weitere Informationen zur Finanzierung währen der Betreuungszeit finden Sie in unserem Artikel zum Elterngeld.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Sie ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie diese anmelden (frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn) nicht kündigen. Deshalb gilt: Beantragen Sie die Freistellung nicht zu früh! Für Betreuungszeiten nach dem 3. Geburtstag des Kindes beginnt der Kündigungsschutz 14 Wochen vor Beginn der Freistellung.
Der besondere Kündigungsschutz endet mit der Rückkehr. Wollen Sie als Arbeitnehmer selbst kündigen, gelten dafür in der Regel die gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine Ausnahme: Wollen Sie zum Ende der Elternzeit kündigen, müssen Sie eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten.
TIPP: Zwischenzeugnis verlangen!
Lassen Sie sich vor Beginn der Auszeit unbedingt ein Zwischenzeugnis ausstellen. Das hat juristische „Bindungswirkung“: Falls Sie einen neuen Chef bekommen, kann der Sie nicht einfach deutlich schlechter beurteilen als im letzten Zeugnis. Und wenn Sie doch nicht in den Job zurückkehren, können Sie sich damit woanders bewerben.
Besteht ein Recht auf Teilzeitarbeit?
Eltern können bis zu 32 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf die reduzierte Arbeitszeit gibt es einen gesetzlichen Anspruch. Dieser ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft. Sind die folgenden Voraussetzungen gegeben, muss Ihr Arbeitgeber Sie auf Ihren Wunsch während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigen:
- Größe
Das Unternehmen hat mehr als 15 dauerhaft beschäftigte Angestellte. - Dauer
Sie sind länger als 6 Monate ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt. - Umfang
Sie planen mindestens für 2 Monate zwischen 15 und 30 Stunden die Woche zu arbeiten. - Machbarkeit
Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen Ihren Teilzeitwunsch.
Zudem haben Sie einen Rückkehranspruch. Sie können nach Ende der Betreuungszeit wieder zu Ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Hatten Sie eine Vollzeitstelle, darf der Arbeitgeber Sie bei der Rückkehr nicht auf eine Teilzeitstelle versetzen.
Tipps für die Rückkehr aus Elternzeit
Nach längerer beruflicher Pause ist die Rückkehr nicht immer leicht. Die nachfolgenden Tipps für den erfolgreichen Wiedereinstieg nach der Elternzeit haben wir als Checkliste zusammengefasst, die Sie bequem im Browser abhaken können:
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Sprechen Sie frühzeitig mit dem Arbeitgeber
Überlegen Sie vorab, ob Sie in Vollzeit oder in Teilzeit arbeiten wollen und ob die alte Position geeignet ist. Sprechen Sie Ihre Wünsche Ihrem Arbeitgeber gegenüber an.
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Zeigen Sie Engagement
Mit Eigeninitiative zeigen Sie, wie motiviert Sie sind. Haben Sie das Gefühl, dass sich einiges verändert hat, seitdem Sie das letzte Mal da waren, bitten Sie um eine Einarbeitung.
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Lassen Sie sich Zeit
Nach längerer Abwesenheit kann es einige Zeit dauern, bis Sie Ihren Arbeitsrhythmus wiedergefunden haben. Setzen Sie sich anfangs nicht zu stark unter Druck. Erlauben Sie sich eine Zeit der Eingewöhnung.
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Gehen Sie auf Kollegen zu
Warten Sie nicht darauf, dass Ihre Kollegen auf Sie zugehen. Machen Sie den ersten Schritt und erkundigen Sie sich, was sich in Ihrer Abwesenheit verändert hat.
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Sprechen Sie nicht nur über Ihre Kinder
Ab und an eine lustige Geschichte über den Nachwuchs erzählen? Ja, gerne! Wer hingegen nur noch über seine Sprösslinge spricht, nervt die Kollegen irgendwann.
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Stehen Sie zu Ihrer Entscheidung
Manche mögen Ihre Entscheidung kritisieren, in den Job zurückzukehren. Gehen Sie selbstbewusst mit Ihrer Entscheidung um und lassen Sie sich kein schlechtes Gewissen einreden.
Häufige Fragen zur Elternzeit
Anspruch haben Väter und Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis. Das gilt für Teilzeitverträge, geringfügiger Beschäftigung, Umschulung, während einer Fortbildung oder in Heimarbeit. Auch Beschäftigte mit befristetem Vertrag, haben Anspruch, allerdings verlängert sich dieser nicht automatisch. Ausnahmen sind möglich, etwa während einer Ausbildung.
Nein, auch andere Verwandte des Kindes können die Betreuungszeit beanspruchen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern selbst keine Elternzeit nehmen und beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit die Betreuung nicht leisten können. Zudem können Großeltern unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Elternzeit haben (§ 15 Absatz 1a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). So etwa, wenn das Enkelkind im Haushalt der Großeltern lebt, ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor dem 18. Geburtstag begonnen hat.
Keinen Anspruch haben Selbstständige, denn es gibt keinen Arbeitgeber, der sie von der Arbeitszeit freistellen könnte. Aber sie können Elterngeld beantragen. Weiterhin sind Arbeitslose, Ehrenamtliche, Beschäftigte in einem Freiwilligendienst sowie Studenten und Schüler von der Elternzeit ausgenommen.
Der Rückkehranspruch bezieht sich auf die Arbeitszeiten und Ihr Gehalt. Einen rechtlichen Anspruch auf exakt die Stelle, die Sie vor der Elternzeit innehatten, haben Sie nicht. Es kann Ihnen also passieren, dass bei der Rückkehr eine ähnliche – gleichwertige – Stelle zugewiesen bekommen. Ausnahme: Ihr Arbeitsvertrag regelt konkret solche Fälle.
Sie dürfen pro Kind maximal drei Jahre Elternzeit nehmen. Wer innerhalb dieser Phase weitere Kinder bekommt, kann für jedes Kind wieder aufs Neue Elternzeit beantragen.
Während Sie freigestellt sind, haben Sie keinen Urlaubsanspruch (und kein Recht auf Sonderurlaub) – jeder Monat mindert Ihren Anspruch um ein Zwölftel. Besteht jedoch zu Beginn der Elternzeit noch ein Urlaubsguthaben, verfällt dieses nicht und kann im Anschluss genommen werden. Dies gilt ebenso für Beschäftigte in Teilzeit. Sollten Sie während oder nach der Betreuungszeit kündigen, wird Ihnen der Urlaub ausgezahlt.
Rein rechtlich ändert eine Krankheit nichts an Ihrer Elternzeit. Der Zeitpunkt der Rückkehr bleibt gleich. Sie erhalten keinerlei Lohnfortzahlung. Anders sieht es aus, wenn Sie in Teilzeit weiter arbeiten gehen. Sie erhalten dann – wie vorher auch – während Ihrer Krankheit die Lohnfortzahlung in Höhe Ihres Teilzeitgehaltes.
Wer pflicht- und familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse ist, bleibt auch weiterhin beitragsfrei krankenversichert. Sind Sie hingegen freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, müssen Sie weiterhin Beiträge entrichten. Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenkasse, müssen Sie (inklusive Arbeitgeberanteil) während der Elternzeit sämtliche Beträge selbst zahlen.
Für die ersten drei Jahre wird die Elternzeit als Erziehungszeit den Müttern in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders angerechnet. Sie müssen keine Beiträge zahlen, die werden stattdessen vom Bund übernommen. Wer dennoch in Teilzeit arbeiten geht, steigert zusätzlich seine Rentenansprüche.
Ja, mit Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann aber aus betrieblichen Gründen ablehnen. Hat der Arbeitgeber die Stelle für die Übergangszeit befristet neu besetzt hat, kann die Stelle möglicherweise nicht doppelt besetzt werden.
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