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Wiedereinstieg nach Elternzeit: Tipps für die Rückkehr

Während der Elternzeit können sich Eltern ganz dem Kind widmen, dieses betreuen und versorgen. Wenn diese Phase endet, steht der Wiedereinstieg nach Elternzeit an, um nach der beruflichen Pause wieder in den Job zurückzufinden. Die Umstellung beim Wiedereinstieg nach Elternzeit kann für die nun berufstätigen Eltern eine Herausforderung sein. Umso wichtiger, dass Sie den Wiedereinstieg nach Ihrer Elternzeit planen und auch wissen, welche Rechte Ihnen zustehen. Wir erklären, worauf Sie beim Wiedereinstieg nach Elternzeit achten sollten und geben Tipps, wie die Rückkehr in den Job gelingt…


Wiedereinstieg nach Elternzeit: Tipps für die Rückkehr

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Wiedereinstieg nach Elternzeit: Diese Rechte haben Sie

Um Ein Kind zu betreuen und zu erziehen haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. So soll gewährleistet werden, dass Eltern sich voll und ganz um das Wohl des Kindes kümmern können, ohne sich Sorgen um die berufliche Situation machen zu müssen.

Denn: Während der Elternzeit ruht ein Arbeitsverhältnis und wird im Anschluss fortgeführt. Bedeutet im Klartext: Sie haben nicht nur Anspruch auf die Auszeit, sondern auch einen gesetzlichen Anspruch auf den Wiedereinstieg nach Elternzeit.

Sie können in dieser Zeit nicht Ihren Job verlieren und unterstehen einem besonderen Kündigungsschutz. So brauchen Sie keine Angst haben, nach der Elternzeit in die Arbeitslosigkeit zu rutschen, da Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie wieder einzustellen. Dabei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sie haben Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, jedoch nicht unbedingt auf die exakte Position, die Sie vorher innehatten.

Durch Veränderungen im Betrieb ist es manchmal nicht möglich, dass Sie genau dieselbe Stelle wieder besetzen können. Trotzdem steht Ihnen ein Arbeitsplatz zu, durch den Sie nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Auch muss der neue Job in den wesentlichen Punkten dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dies gilt besonders für das Gehalt, Ihr Arbeitgeber darf Ihnen also keine Position anbieten, in der Sie weniger verdienen würden und auch Arbeitszeit oder -ort darf nicht einfach verändert werden.

Wiedereinstieg in Teilzeit: Ist das möglich?

Schon während der Elternzeit gibt es die Möglichkeit, bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit zu arbeiten. Dies hat in erster Linie finanzielle Gründe und Vorteile. Für einige Arbeitnehmer wäre es optimal, eine solche Teilzeitregelung auch beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit weiterzuführen.

Viele berufstätige Eltern wünschen sich auch nach dem Wiedereinstieg mehr Zeit für die Betreuung des Kindes, ohne dabei ganz auf die Arbeit verzichten zu müssen. Allerdings ist dies nicht unbedingt möglich. Wenn Sie vorher in Vollzeit gearbeitet haben, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit nicht zwangsläufig eine Teilzeitstelle ermöglichen.

Ausschlaggebend ist hier nicht die Rückkehr aus der Elternzeit, sondern das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie einen Anspruch auf eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle. In § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes heißt es dazu:

  • Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
  • Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
  • Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
  • Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Gerade der erste und letzte Punkt sind wichtige Einschränkungen für die Möglichkeit auf einen Wiedereinstieg nach Elternzeit in eine Teilzeitstelle. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie möglichst früh mit Ihrem Arbeitgeber über eine Teilzeitregelung für den Wiedereinstieg nach Elternzeit sprechen.

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Tipps: So gelingt der Wiedereinstieg nach der Elternzeit

Der Wiedereinstieg nach Elternzeit ist ein großer Schritt und auch eine Herausforderung. Während Ihrer Abwesenheit kann sich eine Menge verändert haben, gleichzeitig haben auch Sie sich verändert, haben neue Prioritäten und Erwartungen. Entsprechend unsicher sind viele berufstätige Eltern, wenn es darum geht, nach der Elternzeit zurück in den Job zu kommen.

Um Ihnen beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit zu helfen, haben wir deshalb einige Tipps zusammengestellt, mit denen die Rückkehr besonders gut klappt:

  • Planen Sie Ihren Wiedereinstieg von Anfang an

    Mit dem Thema Wiedereinstieg nach der Elternzeit sollten Sie sich nicht erst beschäftigen, wenn diese tatsächlich ansteht. Planen Sie diesen am besten von Beginn an, genauso wie Sie sich Gedanken über die eigentliche Elternzeit machen. Die wichtigsten Fragen zum Wiedereinstieg sind dabei: Wann wollen Sie in den Job zurückkehren und wie stellen Sie sich die Arbeit nach der Rückkehr vor?

    Wenn Sie Ihren bisherigen Job wiederhaben und weiterführen wollen, haben Sie den gesetzlichen Anspruch. Aber es gibt auch die Möglichkeit, sich nach der Elternzeit beruflich zu verändern oder nur noch in Teilzeit zu arbeiten. Kommen diese Optionen für Sie in Betracht, sollten Sie sich frühzeitig darum kümmern.

  • Halten Sie Kontakt zu Kollegen und Arbeitgeber

    In der Elternzeit kümmern Sie sich um den Nachwuchs und gehen (außer Sie haben eine Teilzeitregelung vereinbart) nicht arbeiten, doch bedeutet dies nicht, dass Sie den Kontakt zum Job vollkommen abbrechen müssen. Es erleichtert den Wiedereinstieg nach der Elternzeit ungemein, wenn Sie sich regelmäßig mit den Kollegen austauschen oder im Büro vorbeischauen.

    So bleiben Sie eher ein Teil des Teams und bekommen auch Entwicklungen und Veränderungen mit, die ansonsten in Ihrer Abwesenheit geschehen würden. Durch den Kontakt wissen Sie bei Ihrer Rückkehr bereits, worauf Sie sich einstellen müssen.

  • Kommunizieren Sie offen mit dem Chef

    Die meisten Arbeitgeber sind sehr dankbar, wenn Mitarbeiter offen über den Wiedereinstieg nach der Elternzeit sprechen. Eine gute Kommunikation ermöglicht es beiden Seiten, gemeinsam die bestmögliche Lösung zu finden. Reden Sie über Ihre Ziele und Bedürfnisse bei der Rückkehr in den Job, machen Sie Vorschläge und hören Sie sich an, was Ihr Arbeitgeber zu sagen hat.

  • Klären Sie die Kinderbetreuung

    Ein besonders wichtiger Punkt vor dem Wiedereinstieg nach Elternzeit ist die Kinderbetreuung. Sobald Sie wieder arbeiten gehen, wollen Sie Ihr Kind in besten Händen und gut versorgt wissen. Hier gilt es abzuwägen und die Möglichkeit zu finden, die zu Ihrer individuellen Situation passt.

    Neben einem Platz in einer Kindertagesstätte können Sie auch eine Tagesmutter finden, die mit der Betreuung vertraut wird. Falls die Möglichkeit besteht, kann auch eine Betreuung in der Familie, etwa durch die Großeltern, eine Option sein. In jedem Fall gilt: Kümmern Sie sich möglichst früh um die Betreuung bei Ihrem Wiedereinstieg nach der Elternzeit.

  • Setzen Sie sich selbst nicht unter Druck

    Der Wiedereinstieg nach der Elternzeit ist doppelt schwer: Auf der einen Seite fällt es vielen Eltern schwer, das eigene Kind zum ersten Mal in eine längere Betreuung zu geben und sich auf die Arbeit zu konzentrieren. Gleichzeitig ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz mit einigen Herausforderungen verbunden, um sich wieder an die Abläufe zu gewöhnen.

    Versuchen Sie sich selbst nicht unter Druck zu setzen. Geben Sie sich die nötige Zeit, um sich an die Veränderungen zu gewöhnen.

TIPP: Zwischenzeugnis verlangen!
Lassen Sie sich vor Beginn der Elternzeit unbedingt ein Zwischenzeugnis ausstellen. Falls Sie doch nicht in den Job zurückkehren, können Sie sich damit woanders bewerben. Andernfalls hat es juristische „Bindungswirkung“. Heißt: Falls Sie einen neuen Chef bekommen, kann der Sie nicht einfach deutlich schlechter beurteilen als im letzten Zeugnis.



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[Bildnachweis: LightField Studios by Shutterstock.com]

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