Kündigungsfristen: Welche gelten?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer jederzeit das Recht, Ihren Arbeitsvertrag mit einer ordentlichen Kündigung zu beenden. Einen Kündigungsgrund müssen sie nicht nennen. Zudem bleibt bei Arbeitnehmern die sogenannte Grundkündigungsfrist bei der Eigenkündigung immer gleich lang: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Es sei denn, es wurde im Vertrag oder Tarifvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Während der Probezeit beträgt die Frist sogar nur zwei Wochen.
Schneller aus dem Arbeitsvertrag: 4 Optionen
Wenn der Traumjob winkt, wollen viele Arbeitnehmer schneller aus dem Arbeitsvertrag. Eine lange Kündigungsfrist blockiert da nur. Aber was, wenn sich der aktuelle Arbeitgeber quer stellt? Lässt sich die Kündigungsfrist verkürzen? – Ja! Mit diesen Tricks kommen Sie schneller aus dem Arbeitsvertrag…
Arbeitsvertrag
Prüfen Sie zuerst Ihren Arbeitsvertrag (ggfls. den Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung): Welche Kündigungsfrist gilt? Zusätzlich sollten Sie untersuchen, ob der Vertrag unzulässige Klauseln enthält. Mit etwas Glück hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht, der Ihnen entgegen kommt. Im Zweifelsfall können Sie sich auch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Der kann die Wirksamkeit von Vereinbarungen vielleicht noch besser prüfen.
Aufhebungsvertrag
Der zweite Schritt gilt dem Versuch einer einvernehmlichen Einigung. Manche Vorgesetzte haben Verständnis und wenig Interesse daran, einen unmotivierten Mitarbeiter weiterzubeschäftigen und zu bezahlen. In dem Fall kann man Sie unbezahlt freistellen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Dem müssen zwar beide Seiten zustimmen. Der Vorteil ist aber, dass er mit sofortiger Wirkung geschlossen werden kann. Ohne jede Kündigungsfrist.
Dass Sie damit – theoretisch – eine bis zu 3-monatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld riskieren, kann Ihnen egal sein. Sie haben ja bereits den Anschlussjob!
Resturlaub
Rechnen Sie aus, wie viele Urlaubstage Ihnen noch bleiben. Diesen Resturlaub können Sie so nehmen, dass er bis an den letzten Arbeitstag heranreicht. Auch damit lässt sich die Kündigungsfrist verkürzen. Allerdings darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen verweigern. Zum Beispiel weil zu viele andere Kollegen in der Zeit schon ihren Jahresurlaub genommen haben oder krankheitsbedingt fehlen. In dem Fall muss Ihnen der Chef zumindest die restlichen Urlaubstage auszahlen.
Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
Nicht nur Arbeitgeber, auch Mitarbeiter können eine fristlose Kündigung einreichen und so eine lange Kündigungsfrist verkürzen. Die außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und nur aus „wichtigem Grund“ möglich, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Zulässige Kündigungsgründe sind:
- Ausbleibendes Gehalt (siehe auch Zurückbehaltungsrecht)
- Verletzung der Fürsorgepflicht
- Schwere Beleidigung oder Tätlichkeiten
- Sexuelle Belästigung
- Missachtung des Arbeitsschutzes
- Gefährdung der Gesundheit
- Verlangen von Straftaten (Bestechung, Betrug)
- Urlaubsverweigerung (wiederholt!)
In den meisten Fällen handelt es sich aber um Einzelfallentscheidungen, die vor Gericht geklärt werden müssen. Das kostet dann ebenfalls Zeit. Hinzu kommt, dass auch der fristlosen Kündigung durch Arbeitnehmer eine Abmahnung vorausgehen muss. Zum Beispiel bei Zahlungsverzug. Wir empfehlen daher, sich VOR einer fristlosen Kündigung immer von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Alternative Krankschreiben lassen?
Nicht wenige Arbeitnehmer kommen auf den Gedanken, sich vorzeitig krankschreiben zu lassen, um schon mal beim neuen Arbeitgeber anzufangen. Ganz dumme Idee! Wer dabei auffliegt, während der Kündigungsfrist für einen anderen Betrieb zu arbeiten, riskiert empfindliche Vertragsstrafen.
Erstens handelt es sich dabei um Arbeitszeitbetrug; zweitens um eine unerlaubte Nebentätigkeit oder gar Konkurrenztätigkeit. Das kann der bisherige Arbeitgeber nicht nur per einstweiliger Verfügung gerichtlich untersagen lassen (was dann auch der neue Chef mitbekommt). Er kann deswegen auch selbst fristlos kündigen.
Denken Sie bitte nicht, das spielt Ihnen in die Karten. Schwerer Betrug darf im Arbeitszeugnis stehen, was künftige Bewerbungen enorm belastet. Obendrein ist Ihre Reputation beim neuen Arbeitgeber ramponiert. Wer weiß schon, ob Sie dieselbe Masche auch gegen ihn verwenden?! Von möglichen Schadenersatzforderungen des alten Arbeitgebers mal abgesehen. Also bitte: niemals machen!
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