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Impatriates: Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen

Ein Impatriate ist das Gegenstück zum Expatriate – und damit so etwas wie der moderne Terminus für ausländischer Arbeitnehmer. Doch die Lage in Deutschland ist noch immer sehr verworren. Unter welchen Umständen kann ich Kräfte im Ausland anheuern und beschäftigen? Ist ein Impatriate sozialversicherungspflichtig? Und wo wird er besteuert? Karrierebibel hat die wichtigsten Infos…


Impatriates: Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen

Impatriates: Was muss ich wissen?

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland – dieses Thema wird nicht nur in Folge der Flüchtlingskrise in den Personalabteilungen immer relevanter. Auch die EU-Erweiterung der vergangenen Jahre hat zu einer beispiellosen Freizügigkeit geführt – und zu einem massiven Anstieg der ausländischen Erwerbsbevölkerung.

Jetzt muss man diese Gemengelage noch mit dem Fehlen eines – von vielen Seiten geforderten – Einwanderungsgesetzes und unzähligen Ausnahmeregelungen im Aufenthaltsrecht und der Beschäftigungsverordnung mischen, et voilà: Heraus kommt maximale Unsicherheit bei Unternehmen und Arbeitnehmern.

Grundsätzlich lässt sich festhalten: Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist unter normalen Umständen ein komplexes Unterfangen. Die wichtigsten Infos haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Die drei wesentlichen Punkte, die rekrutierwillige Unternehmen im Blick haben müssen, sind:

  1. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis: Verfügt der Arbeitnehmer über ein Aufenthaltsrecht? Über eine Arbeitserlaubnis? Wenn nein, wie bekommt er sie?
  2. Sozialversicherungsrecht: Unterliegt der Arbeitnehmer der deutschen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht?
  3. Steuerrecht: In welchem Land wird der Arbeitnehmer besteuert?

Um diese Fragen zu klären, muss man noch weiter vorne ansetzen: Zum einen ist die Tätigkeit relevant, die der Arbeitnehmer ausüben soll, zum zweiten sein (offizieller) Wohnsitz und zum dritten seine Staatsangehörigkeit.

Denn es macht einen gewaltigen Unterschied, ob Sie einen Italiener oder einen Chinesen anheuern wollen.

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Ausländische Arbeitnehmer aus der EU beschäftigen

Für EU-Bürger ist die Situation vergleichsweise einfach. Sie dürfen sich aufgrund der EU-Freizügigkeitsgesetze Wohnort und Arbeitsplatz innerhalb der Europäischen Union frei aussuchen. Deutsche Unternehmen, die Spanier, Griechen, Franzosen oder Polen anwerben wollen – unproblematisch.

Eine spezielle Arbeitserlaubnis benötigen EU-Ausländer nicht. Sie müssen lediglich den Meldebehörden ihren Aufenthalt mitteilen (das zum Beispiel wäre Aufgabe eines guten Impatriate-Managements im Unternehmen).

Mittlerweile hat sich die Grenze zudem weiter nach Osten verschoben. Seit Anfang 2014 gibt es auch für Rumänen und Bulgaren, die in den deutschen Arbeitsmarkt wollen, keinerlei Einschränkungen. Am 30. Juni 2016 sind die Kroaten hinzugekommen.

Und: Neben EU-Ausländern unterliegen auch Bürger…

  • aus der Schweiz
  • aus dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum, namentlich Island, Norwegen und Liechtenstein

keinen Restriktionen.

Wir haben aber gelernt: Der europäische Integrationsprozess ist keine Einbahnstraße. Stichwort: Brexit. So könnte es für deutsche Arbeitgeber demnächst wieder deutlich komplizierter werden, einen Briten einzustellen und vice versa. Nach den Austrittsverhandlungen zwischen Großbritannien und der EU wissen wir mehr.

Noch ein grundsätzlicher Hinweis für Arbeitgeber: Der Mindestlohn gilt auch für EU-Ausländer.

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Ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen

Deutlich komplizierter wird es, wenn ein Unternehmen einen Bewerber aus einem Nicht-EU-Staat einstellen möchte. Ausländer aus Drittstaaten benötigen prinzipiell schon vor der Einreise ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung.

Aber: Diese Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nämlich dann, wenn kein deutscher oder EU-Arbeitnehmer für die entsprechende Tätigkeit zur Verfügung steht (Stichwort: Vorrangprüfung) und wenn keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu befürchten sind. Allerdings gibt es eine Vielzahl an Ausnahmen. Für Flüchtlinge etwa wurde die Vorrangprüfung teilweise ausgesetzt.

Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigungsaufnahme benötigen Nicht-EU-Ausländer unter anderem in folgenden Positionen:

  • Ausländer mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, die im Rahmen des Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt werden
  • Leitende Angestellte eines deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmens
  • Ausländer, die einen definierten Mangelberuf ausüben und deren Gehalt mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2017 = 39.624 Euro) 

  • Auszubildende
  • Lehrkräfte zur Erteilung sprachlichen Unterrichts
  • Au-Pairs
  • Saisonarbeiter

Fragen? Hier melden!

Für die Zustimmung zu Aufenthaltstiteln sind spezialisierte Teams der Bundesagentur für Arbeit zuständig – an den Standorten Essen, Köln, Frankfurt und München. Alle Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der BA (siehe Link). Die zentrale Rufnummer lautet: 0228 – 713 2000.

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Nicht-EU-Ausländer ohne Zustimmung der BA beschäftigen

Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist unter anderem bei diesen Personengruppen NICHT erforderlich (Aufenthaltserlaubnis oder Visum benötigen sie aber natürlich trotzdem):

  • Hochqualifizierte mit einer Niederlassungserlaubnis
  • Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Gehalt mindestens zwei Drittel der jährlichen Bei
tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2017 = 50.800 Euro)
  • Absolventen inländischer Hochschulen für eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung
  • Führungskräfte, die als leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet sind
  • Absolventen deutscher Auslandsschulen
  • Praktikanten zu Weiterbildungszwecken oder Teilnehmer von Freiwilligendiensten
  • Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Deutschland entsandt werden, z.B. zur Montage
  • Im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Unternehmen
  • Geschäftsreisende

Achtung: Auch Ausländer, die bereits im Bundesgebiet wohnhaft sind, können nicht zwangsläufig ohne Erlaubnis der BA angestellt werden. Allerdings gibt es auch hier wiederum – je nach Wohndauer und Alter zum Beispiel – eine Vielzahl an Ausnahmen.

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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Welche Möglichkeiten gibt es?

Welche Mittel und Wege gibt es, um ausländische Arbeitnehmer zu beschäftigen? Achtung: Das Mega-Thema Flüchtlinge sparen wir an dieser Stelle weitgehend aus. Abgesehen davon haben Nicht-EU-Ausländer die besten Chancen, wenn sie…

  • in Deutschland studiert haben.
  • eine Blaue Karte beantragen (siehe Kasten).
  • einen Mangelberuf ausüben.

Wer nämlich einen Mangelberuf bekleidet, der auf der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit steht, kann mit einer Arbeitserlaubnis rechnen – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen.

Konkret läuft das so ab: Der ausländische Arbeitnehmer muss zunächst eine Arbeitsstelle in Deutschland suchen und finden. Der Arbeitgeber meldet dies der Bundesagentur für Arbeit. Die BA erteilt die Arbeitserlaubnis, sofern die Stelle nicht mit einer einheimischen Arbeitskraft besetzt werden kann – auch das also kein ganz hürdenfreies, aber ein realistisches Vorhaben.

Die Mangelberufe werden von der Bundesagentur festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Die Positivliste (Stand: Februar 2017) umfasst zum Beispiel:

  • Schweißer
  • Mechatroniker
  • Elektroniker
  • Elektrotechniker
  • Automatisierungstechniker
  • Robotik-Fachkräfte
  • Krankenpfleger
  • Altenpfleger
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopäde
  • Augenoptiker

Blue Card: Das müssen Sie wissen

Seit 2012 will die Bundesregierung mit der Blue Card hochqualifizierte Fachkräfte anlocken. Gekommen sind bis Ende 2015 insgesamt 41.624 Menschen, hauptsächlich aus Indien und China. Die Hälfte der Blue Card-Inhaber lebte allerdings schon vorher mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

Voraussetzung für die Ausgabe einer Blue Card ist ein/e…

  • Hochschulabschluss.
  • Gehalt von (derzeit) mindestens 50.800 Euro pro Jahr.
  • Gehalt von (derzeit) mindestens 39.624 Euro pro Jahr, wenn der Antragsteller einen Mangelberuf bekleidet, zum Beispiel Elektrotechniker.
  • Berufsausübungserlaubnis (zum Beispielw bei Medizinern, Ingenieuren).

Der Ablauf ist normalerweise so: Der Interessent beantragt bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland die Blue Card, reist mit einem Visum ein und lässt sich innerhalb eines Monats bei der Ausländerbehörde die Blaue Karte ausstellen. Dabei hilft ihm im Optimalfall sein Arbeitgeber.

Impatriates: Wie werden sie versichert?

Das Territorialprinzip besagt: Wer in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Er oder sie muss also in die hiesige Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einzahlen.

Das gilt im Übrigen auch für so genannte Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten – vor allem in den Grenzgebieten zu den Niederlanden, Belgien, Frankreich oder Polen kein unübliches Phänomen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Wird etwa ein Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland eingesetzt, kann er von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit werden. Das kann der Fall sein, wenn die Beschäftigung im Ausland formell weiterbesteht, der (ausländische) Arbeitgeber sein Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer oder Ort weiterhin ausübt und Entgeltansprüche gegen ihn bestehen.

Dann greift das Prinzip der Einstrahlung. Die Entsendung erfolgt nach ausländischem Recht. Bedeutet: Keine Meldungen an die deutsche Sozialversicherung, keine Beitragszahlungen, aber auch keine Leistungsansprüche.

Und: Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen, unter anderem mit Indien, China, Kanada, Israel, der Türkei und den USA.

Sie sehen laut Deutscher Rentenversicherung vor, dass „für Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigt werden, eine Doppelversicherung und damit die doppelte Beitragsbelastung zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vermieden wird. Die Sozialversicherungsabkommen begünstigen in erster Linie nur die Staatsangehörigen der Abkommensstaaten.“

Impatriates: Diese Strafen drohen bei illegaler Beschäftigung!

Wer einen Ausländer in Deutschland illegal beschäftigt, riskiert Strafen von bis zu 500.000 Euro! So steht es im Sozialgesetzbuch.

Darum noch mal der Hinweis für Arbeitgeber: Prüfen Sie ganz genau, welche Nachweise und Genehmigungen erforderlich sind, bevor Sie einen ausländischen Arbeitnehmer einstellen.

Impatriates: Wie werden sie besteuert?

Faustregel: Ist der Aufenthalt des Arbeitnehmers nur kurzfristig, hat sein Heimatland Anrecht auf Besteuerung des Einkommens. Kurzfristig ist eine Tätigkeit, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Land aufhält.

Aber wieder gibt es diverse Ausnahmen: Zum einen wären da die Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit den meisten anderen Staaten abgeschlossen hat und die teilweise unterschiedliche Regelungen enthalten.

Auch ist der Wohnort des Arbeitnehmers von speziellem Interesse. Denn jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist gemäß Einkommensteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtig. Die ausländische Staatsangehörigkeit hat in diesem Fall keine Relevanz.

Daher sollten Arbeitnehmer mit kurzfristigem Aufenthalt auch nicht ihren Wohnort in Deutschland anmelden – dann wären sie hier steuerpflichtig. Das sind Impatriates, die länger bleiben und ihren Wohnort in Deutschland haben, in jedem Fall.

Komplizierter wird es allerdings, wenn der Arbeitnehmer zwei Wohnsitze – einen im Herkunftsland und einen in Deutschland – hat. Hier kommt wieder das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel.

Die Frage, welches Land letztlich besteuern darf, muss in solchen Fällen rechtlich sauber geklärt werden. Holen Sie sich dafür professionelle Hilfe ins Boot!

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