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Arbeitserlaubnis: Aufenthaltstitel in Deutschland für Ausländer

Besonders für außereuropäische Fachkräfte kann eine Arbeitserlaubnis in Deutschland notwendig sein – je nach Herkunftsland und Aufenthaltstitel. Zahlreiche Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre erleichtern gleichzeitig den ausländischen Arbeitnehmern den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Wer in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung braucht und was Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie ausländische Mitarbeiter beschäftigen wollen…



Arbeitserlaubnis: Aufenthaltstitel in Deutschland für Ausländer

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Arbeitserlaubnis für Ausländer

Als Staatsangehöriger Deutschlands besitzen Sie automatisch eine Arbeitserlaubnis. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbst viele Ausländer können ohne Weiteres in Deutschland arbeiten, da es zahlreiche Ausnahmeregelungen gibt. Grundsätzlich ist eine Arbeitserlaubnis (englisch = work permit) an den Aufenthaltstitel gebunden. Das ist ein Vermerk, beispielsweise in einer Aufenthaltsgenehmigung oder einem Visum.

Wer braucht keinen Aufenthaltstitel?

Neben deutschen Staatsangehörigen sind Arbeitnehmer folgender Staaten berechtigt, in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen:

  • EU-Bürger

    Innerhalb der Europäischen Union (EU) existiert Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, alle EU-Bürger können sich innerhalb der EU – also auch Deutschland – niederlassen und dort arbeiten.

  • EWR-Bürger

    Ebenfalls keine Arbeitsgenehmigung brauchen Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz. Das betrifft Arbeitnehmer aus Island, Liechtenstein und Norwegen.

Staaten mit Drittstaatenregelung

Sind Ausländer Angehörige sogenannter Drittstaaten, können sie in Deutschland arbeiten, sofern ihr Aufenthaltstitel es ermöglicht. Als Drittstaaten gelten Länder, die weder der EU, dem EWR oder der Schweiz angehören. Staatsangehörige dieser Länder benötigen ein Visum, das sie vorab im Herkunftsland beantragen müssen.

Ausnahmen von der Drittstaatenregelung

Von der Drittstaatenregelung sind allerdings viele Länder ausgenommen, die zum Teil sogar außerhalb Europas liegen. Staatsangehörige aus folgenden Ländern können ebenfalls in Deutschland arbeiten:

  • Albanien
  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • San Marino
  • Serbien
  • USA

Arbeitserlaubnis Serbien

§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung regelt den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus dem Westbalkan. Im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung erleichtert es der deutsche Staat ausländischen Arbeitnehmern hier zu arbeiten. Das gilt für Staatsangehörige aus den Ländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Die ursprüngliche Befristung wurde aufgrund des hohen Nachfrage von Arbeitgebern verlängert.


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Arbeitserlaubnis beantragen für ausländische Mitarbeiter

Damit ein ausländischer Staatsangehöriger hierzulande seine Arbeit aufnehmen kann, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Dort erhält der Arbeitgeber ein Formular, das er ausfüllen muss. Darin geht es um folgende Angaben:

Migration-Check der Bundesagentur für Arbeit

Ob ein potenzieller Bewerber Aussicht auf eine Arbeitserlaubnis hat, können Arbeitgeber und Interessierte auf der Seite der Bundesarbeitsagentur unter dem Punkt „Zulassung zum Arbeitsmarkt“ überprüfen. Dort gibt es den sogenannten Migration-Check. Entscheidungsprozesse können deutlich schneller ablaufen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsagentur frühzeitig auf das Stellenangebot hinweist. Dazu sind folgende Angaben erforderlich:

  • Detaillierte Stellenbeschreibung
  • Informationen zu den Arbeitsbedingungen
  • Qualifikationsanforderungen des Bewerbers
  • Nachweis über die Qualifikation des Bewerbers

Bedingungen für die Arbeitsgenehmigung

Verschiedene Gesetze bilden die Rechtsgrundlage für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland: Das Zuwanderungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV). Wer nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat stammt, der Vertragspartner der EU ist, hat dennoch Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten. Zunächst muss die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen. Grundsätzlich müssen folgende Kriterien dafür erfüllt sein:

  • Der ausländische Arbeitnehmer hat gemäß Aufenthaltsgesetz oder Beschäftigungsverordnung Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
  • Es liegt ein konkretes Jobangebot vor.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zu denselben Konditionen wie seine inländischen Kollegen beschäftigen. Er hat denselben Anspruch auf Urlaub, Gehalt und Arbeitszeiten sind identisch wie bei gleich qualifizierter Tätigkeit.

Außerdem entfällt die sogenannte Vorrangprüfung bei qualifizierten Arbeitskräften. Danach wurden Deutsche, EU-Bürger und solche der oben genannten Partnerstaaten bevorzugt eingestellt. Sie gilt allerdings noch für den Zugang von Drittstaatlern zur Berufsausbildung.

Arbeitsagentur muss teilweise zustimmen

Teilweise wird der Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit genehmigt. Viele ältere Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen automatisch ausschlossen, sind überholt. Ausnahmen gibt es für solche Arbeitnehmer, die sich zeitlich beschränkt in Deutschland aufhalten. Beispielsweise ist folgende Beschäftigungen keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich:

Gleiches gilt für die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten. Ob die konkrete Beschäftigung zustimmungsfrei ist, prüft die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall.

Wie sieht eine Arbeitserlaubnis aus?

Bei einer Arbeitserlaubnis handelt es sich um einen Eintrag in ein Dokument, das Ausländer besitzen müssen. Die wichtigsten Aufenthaltstitel sind:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Visum

Daneben existieren zusätzliche Aufenthaltstitel speziell für Fachkräfte, Studierende, Praktikanten und weitere Arbeitnehmergruppen.

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Ausnahmen für Hochqualifizierte und beruflich Qualifizierte

Auch wer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit keine Arbeitserlaubnis bekommen würde, hat noch Chancen in Deutschland zu arbeiten. Grund dafür ist der Fachkräftemangel. Voraussetzung ist, dass er oder sie nachweislich eine qualifizierte Tätigkeit erlernt hat. Wichtig ist die Arbeitserlaubnis für folgende Gruppen:

Beruflich Qualifizierte

Gerade Arbeitgeber in Branchen mit dualen Ausbildungsberufen haben Probleme, qualifizierten Nachwuchs zu finden – darunter Mechatroniker und Parkettleger ebenso wie Kranken- und Pflegepersonal.

Entscheidend ist, dass die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen hier in Deutschland anerkannt werden. In einem Anerkennungsverfahren prüfen zuständige Behörden und Institutionen, ob die erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen mit deutschen vergleichbar sind. Teilweise reichen Praktika und Sprachkurse, um fehlendes Wissen aufzuholen.

Akademische Fachkräfte

Wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen kann, erhält als Aufenthaltstitel die Blaue Karte EU. Damit wird Akademikern eine Arbeitserlaubnis ermöglicht, sofern sie ein Mindestgehalt von 56.400 Euro vorweisen können. Weitere Ausnahmen gelten für Berufseinsteiger in Mangelberufen. Ärzte und Ingenieure brauchen beispielsweise nur ein Gehalt von 43.992 Euro jährlich zu erreichen.

Eine Arbeitserlaubnis kann auch für ausländische Studenten wichtig sein, die hier in Deutschland studieren wollen. Eine Studienfinanzierung durch Jobs beispielsweise als Werkstudent ist nichts Ungewöhnliches. Allerdings dürfen ausländische Studierende aus Drittstaaten ohne weitere Genehmigung nur 120 Tage im Kalenderjahr (wahlweise auch 240 halbe Tage) arbeiten. Überschreitet ihre Tätigkeit diese Zeit, muss die Arbeitsagentur zustimmen.

IT-Spezialisten

Ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt gilt außerdem für IT-Spezialisten. Die sind heiß begehrt und dürfen sogar ohne formalen Abschluss mühelos einreisen. Voraussetzung dafür:

  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung
  • deutsche Sprachkenntnisse
  • Mindestgehaltsgrenze: 44.304 Euro brutto
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Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge

Eine Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und Asylbewerber ist unter bestimmten Bedingungen ebenfalls möglich. Voraussetzung dafür ist ein bestimmter Aufenthaltsstatus. Folgende Dokumente sind keine Aufenthaltstitel, weisen aber einen Aufenthaltsstatus nach:

  • Aufenthaltsgestattung
    Betrifft Personen im Asylverfahren
  • Duldung
    Betrifft Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist.

Wer den Status eines anerkannten Asylbewerbers besitzt, hat uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das bedeutet, er kann eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen, sich aber ebenfalls selbständig machen.

Arbeitserlaubnis trotz Duldung

In einigen Fällen erhalten Flüchtlinge nur eine Duldung. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, aber eine Ausreise ist aus Krankheitsgründen oder fehlender Infrastruktur im Heimatland nicht möglich. Hier wird mit Zustimmung der Agentur für Arbeit nach drei Monaten ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erteilt. Keine Zustimmung erforderlich ist bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie absolvieren ein berufsvorbereitendes Praktikum (das nicht dem Mindestlohn unterliegt).
  • Ein staatlich anerkannter oder vergleichbarer Ausbildungsberuf wird erlernt.
  • Es handelt sich um Hochqualifizierte, Führungskräfte oder Wissenschaftler.
  • Sie halten sich bereits seit vier Jahren aufgrund einer Erlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland auf.

Häufige Fragen und Antworten zur Arbeitserlaubnis

Nachfolgend haben wir die häufigsten Fragen zusammengetragen und beantwortet:

Was ist eine Arbeitserlaubnis?

Der Begriff bezeichnet umgangssprachlich die behördliche Genehmigung, in Deutschland zu arbeiten. Die ist an einen Aufenthaltstitel gebunden. Den benötigen alle, die aus einem Drittstaat stammen. Ausnahmen gelten derzeit für Staatsangehörige aus dem Westbalkan. Drittstaaten sind alle Länder, die weder zur EU, zum EWR noch zur Schweiz gehören.

Wer bekommt eine Arbeitserlaubnis?

Eine Arbeitserlaubnis kann jeder erhalten, der grundsätzlich zu einem Aufenthaltstitel berechtigt ist. Wer aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA stammt, kann IN Deutschland nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen. Staatsangehörige aus anderen Ländern müssen VOR der Einreise ein Visum beantragen.

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Ausländische Arbeitnehmer müssen in ihrem Land bei der Deutschen Botschaft ein Visum beantragen. Dafür müssen sie eine Reihe Formalien erledigen, etwa entsprechende Dokumente vorlegen und eine Gebühr bezahlen. Dieser Antrag kann bis zu drei Monate dauern. Mit dem Visum ist eine Einreise gestattet. Anschließend ist es erforderlich, seine Adresse zu melden, sich krankenzuversichern und ein Bankkonto zu eröffnen. Mit diesen Unterlagen ist ein Antrag auf die blaue EU-Karte möglich.

Kann man ohne Arbeitserlaubnis arbeiten?

Wer ohne Arbeitsgenehmigung arbeitet, begeht eine Straftat. Beispielsweise berechtigt das Schengen-Visum lediglich zu Kurzaufenthalten aus touristischen Zwecken. Wer dennoch arbeitet, leistet Schwarzarbeit. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Bei wiederholtem Verstoß ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe möglich.

Wann dürfen Ukrainer in Deutschland arbeiten?

Einen Sonderstatus erhalten zudem geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Normalerweise benötigten sie als EU-Ausländer erst eine Arbeitserlaubnis. Angesichts des Kriegs gewähren Länder der EU ohne Einzelfallprüfung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis. Dazu müssen sie lediglich einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis enthält den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ Das berechtigt dazu, sofort die Arbeit aufnehmen zu dürfen. Ausnahmen existieren für reglementierte Berufe wie beispielsweise Ärzte und bestimmte Handwerkerberufe.


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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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