Managerhaftung: So sichern Sie sich ab

Die Vorstellung vieler: Manager seien unantastbar. Gesehen wird nur das viele Geld und der Status. Die Realität: Auch sie können haftbar gemacht werden. Diese Managerhaftung kann Führungskräfte im Falle von Fehlern richtig in die Bredouille bringen. Denn sie haften mit ihrem Privatvermögen – für ihre eigenen Fehler, aber auch für die ihrer Mitarbeiter. Glücklicherweise gibt es Versicherungen für solche Fälle. Was Führungskräfte zur Managerhaftung wissen sollten und wie sie sich absichern können…

Managerhaftung Deutschland D&o Versicherung

Definition: Was ist Managerhaftung?

Managerhaftung bedeutet, dass Manager die finanzielle Verantwortung für Fehler übernehmen müssen. So kann ein Geschäftsführer haftbar gemacht werden, wenn es zu vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen kommt, die einen finanziellen Schaden verursachen. Da Manager über große Budgets und Entscheidungskompetenzen verfügen, gehen damit extreme Risiken einher.

Schäden durch Fehler können sehr hoch sein. Die Managerhaftung führt dazu, dass eine falsche Entscheidung für sie im Zweifel den wirtschaftlichen Totalschaden mit sich bringt, wenn das geschädigte Unternehmen auf Schadenersatz klagt. Gesetzliche Grundlage für die Managerhaftung sind:

  • § 43 des GmbH-Gesetzes (GmbHG),
  • § 91 des Aktiengesetzes (AktG) und
  • Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG).

Im Gegensatz zu anderen Haftungsfragen ist die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt. Üblicherweise muss der Kläger nachweisen, dass sein Klagegrund gerechtfertigt ist. Klagt in einem Fall von Managerhaftung ein Unternehmen seinen Manager wegen Fehlverhaltens an, muss der Manager seinerseits darlegen, dass er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Für wen gilt die Managerhaftung?

Das Risiko der Managerhaftung gilt nicht nur für Vorstände und Beiräte. Betroffen sind auch:

Beispiele für Managerhaftung

Es gibt zahlreiche Fälle, in denen ein Manager zur Rechenschaft gezogen werden kann. Beispiele dafür sind:

  • fehlende Ausschreibungen
  • fehlende Genehmigungen anderer Gremien
  • Missachtung von Weisungen der Gesellschafter
  • mangelhaftes Risikomanagement
  • Rechnungen werden bezahlt, obwohl das Unternehmen bereits insolvenzreif ist
  • Bilanzfehler
  • Korruption
  • Veruntreuung und Betrug
  • Wettbewerbsverstöße
  • fehlende Marktforschung
  • Hinterziehung von Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträgen


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D&O-Versicherungen als Maßnahme bei Managerhaftung

Diese Gruppen, die potenziell von Managerhaftung betroffen sind, sollten darauf achten, von ihrem Arbeitgeber entsprechend versichert zu werden. Denn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird direkt von dem Unternehmen für seine Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte abgeschlossen und ist üblicherweise Bestandteil des Arbeitsvertrags.

In Deutschland kommen dem immer mehr Firmen nach und schließen häufiger spezielle Policen – geläufig unter dem Kürzel D&O für Directors and Officers Liability Insurance – ab. So eine D&O-Versicherung springt ein, wenn aufgrund einer Pflichtverletzung der Fall einer Managerhaftung eintritt und das Unternehmen oder ein Dritter Schadensersatz verlangt.

Rechtsstreitigkeiten und Compliance-Verstöße nehmen zu. Gut, wenn der Manager dann abgesichert ist – denn es kann um Millionen gehen, bei Großkonzernen sogar Milliarden.

Kosten für eine D&O-Versicherung

Eine Versicherung kommt im Zweifelsfalle deutlich günstiger: Entscheidend ist die Versicherungssumme und die Anzahl der Mandate. Bei höheren Beträgen kommen so zwar Kosten von mehreren Tausend Euro im Jahr zusammen, doch als Absicherung gegen mögliche Millionenforderungen sollte nicht an der falschen Stelle gespart werden. Dabei übernimmt das Unternehmen die Kosten für die D&O-Versicherung während der Manager eine Selbstbeteiligung hat. Deutlich seltener sind Direktversicherungen, bei denen die Führungskraft ohne Beteiligung des Unternehmens unmittelbar mit dem Versicherer einen Vertrag schließt.

Allerdings: So eine D&O-Versicherung ist keine Vollkasko-Versicherung für alles. Oder anders formuliert: Es ist ein Trugschluss zu glauben, nur weil eine Pflichtverletzung vorliegt, müsse automatisch Schadensersatz durch die Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung (so eine weitere Bezeichnung) geleistet werden.

Diese Ansprüche werden abgedeckt

Vielmehr muss eine Führungskraft alles unternehmen, um sich vor Managerhaftung zu schützen. Üblicherweise wird er seine Entscheidungen nach bestem Wissen auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen treffen. Die sogenannte Business Judgement Rule bewahrt sie in diesem Fall davor gerichtlich haftbar gemacht zu werden.

Das unternehmerische Handeln schließt folgendes Vorgehen ein:

  • Beachtung der zugrundeliegenden Geschäftsordnung, Regelungen im Arbeitsvertrag und Weisungen durch die Gesellschafter.
  • Regelmäßige Kontrolle und Sorgfalt bei sämtlichen Tätigkeiten.
  • Beratung durch Anwälte und Experten.
  • Dokumentation der Handlungsschritte.

Idealerweise kommt es bei Beachtung dieser Punkte erst gar nicht zur Managerhaftung. Handelt ein Manager jedoch fahrlässig, springt die D&0-Versicherung ein. Das gilt natürlich nur dann, wenn der Manager nicht aus Vorsatz heraus einen Schaden verursacht hat. Ansonsten ist die Versicherung im Fall der Managerhaftung verantwortlich für:

  • Deckung der Ansprüche im Innenverhältnis

    Das Unternehmen selbst stellt Ansprüche an seinen Manager. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Eigenart, D&O-Versicherungen im Ausland (besonders im anglo-amerikanischen Rechtskreis) decken kaum Ansprüche im Innenverhältnis ab. Hierbei werden durch einen Manager verursachte interne Vermögensschäden ersetzt, die während der Versicherungsperiode entstanden und noch währenddessen gültig gemacht werden (claims-made-Prinzip).

  • Deckung der Ansprüche im Außenverhältnis

    Dabei geht es um solche Ansprüche, die Dritte gegen den Manager oder Geschäftsführer erheben. Allerdings gibt es so eine Managerhaftung gegenüber Außenstehenden nur in Ausnahmefällen. Den Geschädigten bleibt daher nur der Umweg, das jeweilige Unternehmen in die Haftung zu nehmen.


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Grenzen der Haftung für Manager

Anders als im amerikanischen Recht, wo nach dem Prinzip der „punitive damages“ gehandelt wird und vor allem der Schädiger im Mittelpunkt steht, geht es bei der Managerhaftung nicht um Bestrafung im eigentlichen Sinne. Hierzulande wird mehr der entstandene Schaden betrachtet. Daher haftet ein Manager eben mit seinem privaten Kapital in unbegrenzter Höhe. Allerdings muss auch das Überleben eines Managers gewährleistet sein, so dass es Grenzen der Managerhaftung gibt. Diese werden durch bestehende Pfändungsschutzbestimmungen genauer definiert.

Unpfändbare Sachen sind dem persönlichen Gebrauch unterliegende Gegenstände wie Kleidung, Wäsche, Betten, Haushaltswaren und alles, was zu einer bescheidenen Lebensführung gehört. Selbst ein Fernseher darf nicht gepfändet werden (früher hingegen schon), der Porsche in der heimischen Garage dagegen wohl.

Des Weiteren muss für die nächsten vier Wochen gewährleistet sein, dass der Schuldner und seine Familie über genügend Lebens- und Leuchtmittel verfügen sowie die erforderliche Strom- und Heizungsleistung erbracht werden kann.

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Gefahr der Managerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten

Gerät das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, ist die Geschäftsführung besonders gefordert. Zum Beispiel sind für ausstehende Zahlungen der Zeitpunkt, die Reihenfolge und die Aufteilung maßgeblich. Oft wird nicht beachtet, dass Überweisungen an die Sozialversicherung und das Finanzamt stets Vorrang haben vor anderen Gläubigerforderungen. Bei einer drohenden Insolvenz lauert also in jeder Zahlung ein persönliches Haftungsrisiko.

Viele Führungskräfte unterschätzen die Bandbreite der Risiken, für die sie haftbar gemacht werden können. Denn auch ein Fehlverhalten von Kollegen oder Mitarbeitern aus dem eigenen Bereich kann in einer Schadenersatzklage münden. Hinzu kommt, dass die meisten Gesellschaften nicht nur einen, sondern mehrere Geschäftsführer beschäftigen, die zusammen eine Haftungsgemeinschaft bilden. Im Klartext heißt das: Jeder Geschäftsführer haftet gesamtschuldnerisch und kann im Zweifelsfall auch für Fehler der anderen zur Verantwortung gezogen werden.

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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Wer in einem Unternehmen Verantwortung übernimmt, sollte stets wissen, wer, was, wann und warum im Namen der Geschäftsleitung tut. Denn das Argument, man habe von allem nichts gewusst, ist vor Gericht nichts wert. Tritt eine Versicherung für einen entstandenen Schaden ein, heißt das aber nicht, dass es für den betroffenen Manager weiter geht wie bisher. Viele Versicherungen pochen auf Rausschmissklauseln: Bevor ein Schaden gemeldet werden kann, muss der Verantwortliche seinen Hut nehmen.

Auf diese Weise schützen sich die Versicherer auch vor potenziellem Versicherungsbetrug. Wer täuscht schon einen Schaden mit Hoffnung auf eine Ausgleichszahlung vor, wenn er hinterher nicht mehr Teil der Firma ist? Bei Auswahl und Abschluss einer D&O-Police sind deshalb Fachwissen und Verhandlungsgeschick gefragt. Unternehmen sollten immer erfahrene Finanzexperten zu Rate ziehen, die sie von der Risikoanalyse bis zur Schadensabwicklung unterstützen.

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung
    Von Vorteil sind Versicherungslösungen, die nach dem Baukastenprinzip funktionieren. Sie erlauben eine flexible Ab- oder Zuwahl einzelner Leistungselemente und der Versicherungsschutz ist nicht überdimensioniert.
  • Umfang
    Wichtig ist, dass der Schutz für sämtliche Jahre der Tätigkeit gewährleistet ist und darüber hinaus. Denn bei einem Haftpflichtschaden, der auf die Jahre im Unternehmen zurückzuführen ist, haften die verantwortlichen Manager auch nach ihrem Ausscheiden persönlich, unbegrenzt und mit ihrem gesamten Privatvermögen.
  • Kontrolle
    Manager sollten sich immer eine Kopie des D&O-Vertrags aushändigen und diesen nochmal von Expertenseite prüfen lassen, ob er eventuell nachteilige Klauseln beinhaltet.
  • Selbstbeteiligung
    Vorsicht etwa bei Regelungen zur Selbstbeteiligung. Hier sollte unbedingt eine möglichst niedrige Obergrenze festgelegt sein. Ist die Selbstbeteiligung bereits ein Vermögen, schützt die Versicherung kaum.
  • Risikoausschluss
    Der Vertrag sollte außerdem Risikoausschlüssebeinhalten: Das gilt besonders bei Schäden, die durch ein Abweichen von Gesetz, Satzung oder Weisung entstehen, ohne vorsätzliche Absicht, das Unternehmen zu schädigen.
  • Vertraglicher Haftungsausschluss
    Manager sollten sich vertraglich von allen Haftungsrisiken freistellen lassen, wenn der Arbeitgeber keinen Versicherungsschutz bietet. Doch das ist Verhandlungssache.

Der letzte Punkt ist die sicherste Variante. Denn nach dem Ausstieg aus dem Unternehmen hat der ehemalige Mitarbeiter keinen Überblick mehr, ob die einst ausgehandelten Versicherungsbedingungen weiterhin gelten. Teile des Versicherungsschutzes könnten gestrichen worden sein. Hiergegen kann wiederum eine andere Versicherungspolice helfen, die ab dem Zeitpunkt gilt, an dem der Manager das Unternehmen verlassen hat. Sicher ist sicher…

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