Arbeitsverhältnis: Definition, Arten + Wie kündigen?

Das Arbeitsverhältnis entsteht durch Vertragsschluss und regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gleichzeitig bestehen unterschiedliche Arbeitsverhältnis Arten, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten beider Parteien explizit regeln. Beispiele zur Bedeutung sowie alles, was Sie über Arbeitsverhältnisse wissen müssen…

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Arbeitsverhältnis Definition: Was ist das juristisch?

Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das rechtliche und soziale Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das durch einen Arbeitsvertrag geschlossen wird. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes „Dauerschuldverhältnis“, das auf einen fortlaufenden Austausch von Arbeitsleistung gegen Gehalt ausgerichtet ist (auch: zweiseitiges Austauschverhältnis).

Für den Arbeitsvertrag herrscht in den meisten Fällen „Formfreiheit“ – bedeutet: Sie können Arbeitnehmer und Arbeitgeber können diesen inhaltlich frei gestalten und schriftlich, mündlich oder stillschweigend schließen. Synonym wird auch von „Beschäftigungsverhältnis“ gesprochen.

Merkmale eines Arbeitsverhältnisses

  • Vertragliche Grundlage
    Ein Arbeitsverhältnis (Englisch: employment relationship) entsteht durch einen Arbeitsvertrag, der schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges („konkludentes“) Verhalten geschlossen wird.
  • Gegenseitige Pflichten
    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber ein vereinbartes Entgeld.
  • Persönliche Abhängigkeit
    Wesentliches Merkmal ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist in den betrieblichen Ablauf eingegliedert.
  • Unselbstständigkeit
    Im Gegensatz zu Selbstständigen arbeiten Arbeitnehmer unselbstständig und unterliegen Weisungen zu Arbeitszeit, -ort und -inhalt sowie laufender Kontrolle (Direktionsrecht).
  • Dauer
    Arbeitsverhältnisse ist in der Regel auf eine gewisse Dauer angelegt und können befristet oder unbefristet sein.
  • Rechtsfolgen
    Ein Arbeitsverhältnis unterliegt arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa zum Kündigungsschutz, zur Arbeitszeit, zum Mindestlohn oder Arbeitsschutz.

Abgrenzung zu anderen Vertragsformen

Achtung: Nicht jedes Beschäftigungsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis! Tätigkeiten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses, Richterverhältnisses oder auf Basis von freien Dienst- oder Werkverträgen gelten nicht als Arbeitsverhältnis, weil hier die persönliche Abhängigkeit fehlt oder andere gesetzliche Regelungen greifen.

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Arbeitsverhältnis Beispiel

Ein typisches Beispiel für ein Arbeitsverhältnis ist die Anstellung als Verkäuferin in einem Supermarkt. Hier schließt die Verkäuferin mit dem Supermarktbetreiber einen Arbeitsvertrag und verpflichtet sich, zu bestimmten Zeiten im Laden zu arbeiten. Im Gegenzug erhält sie ein regelmäßiges Gehalt.

Arbeitsverhältnis Bedeutung Beispiel Arbeitnehmer Arbeitgeber

Ein weiteres Beispiel ist Zeitarbeit: Eine Person ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und wird für einen Zeitraum an ein anderes Unternehmen „ausgeliehen“. Rechtlich bleibt die Zeitarbeitsfirma der Arbeitgeber, die Arbeitsleistung wird jedoch in einem anderen Betrieb erbracht. Auch hier besteht ein Arbeitsverhältnis mit allen typischen Merkmalen wie Weisungsgebundenheit und Vergütung.

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Arbeitsverhältnis Bedeutung

Arbeitsverhältnisse haben eine hohe Bedeutung in der Wirtschaft, Gesellschaft, aber auch persönlich. Die unterschiedlichen Bedeutungen im Überblick:

  1. Rechtliche Bedeutung

    Gegenseitige Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – z.B. Arbeitsleistung und Treuepflicht, umgekehrt Anspruch auf Bezahlung und Fürsorgepflicht der Unternehmen.

  2. Soziale Bedeutung

    Das Arbeitsverhältnis sichert Arbeitnehmern die soziale Absicherung – z.B. Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Anspruch auf Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit.

  3. Wirtschaftliche Bedeutung

    Die Arbeit ist für die meisten Menschen in Deutschland die Einkommensquelle Nummer 1 und sichert den Lebensunterhalt. Gleichzeitig sind Arbeitskräfte ein zentraler Produktivitätsfaktor für Unternehmen.

  4. Gesellschaftliche Bedeutung

    Arbeitsverhältnisse beeinflussen die soziale Struktur eines Landes – z.B. die Beschäftigungsquote oder die Arbeitsmarktentwicklung. Sie stärken die soziale Integration und sind für viele ein wichtiger Faktor ihrer persönlichen Identität („Ich bin Bäcker.“).

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Arbeitsverhältnis Arten

Die meisten denken bei dem Begriff zuerst an ein Normalarbeitsverhältnis. In der modernen Berufswelt arbeiten jedoch immer mehr Angestellte in anderen Formen. Wir stellen die verschiedenen Arbeitsverhältnis Arten vor:

1. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Das unbefristete Arbeitsverhältnis ist die häufigste Form. Es besteht auf unbestimmte Zeit und wird nur durch eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder mit entsprechender Klausel im Arbeitsvertrag mit Renteeintritt beendet. Für Arbeitnehmer bringt diese Form die größte Sicherheit und langfristige Perspektiven.

2. Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist von Anfang an auf eine bestimmte Zeit oder Zweck begrenzt. Es endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist oder dem Erreichen des Zwecks – beispielsweise der Abschluss eines Projekts. Eine Verlängerung ist unbegrenzt möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt. Ohne Sachgründe ist nur eine Befristung von 24 Monaten erlaubt. Danach braucht es zwingend einen regulären Arbeitsvertrag.

3. Vollzeitarbeitsverhältnis

Bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis liegt die Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche – bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 7-8 Stunden pro Arbeitstag. Die genaue Arbeitszeit variiert je nach Job, Branche oder auch gültigen Tarifverträgen.

4. Teilzeitarbeitsverhältnis

In einem Teilzeitarbeitsverhältnis arbeiten Sie weniger. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz muss die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer sein als die von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Typisch sind zum Beispiel wöchentlich 20-25 Stunden. Teilzeitarbeitnehmer haben jedoch dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, der Verdienst ist aber entsprechend geringer.

5. Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Auch ein Minijob ist ein offizielles, aber „atypisches“ Arbeitsverhältnis. Bei dieser Beschäftigungsform gibt es eine Gehaltsobergrenze von 556 Euro im Monat (Stand: 2025). Bis zu dieser Einkommensgrenze zahlen geringfügig Beschäftigte keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge und bekommen ihr Gehalt netto wie brutto.

6. Werkstudententätigkeit

Werkstudenten sind eingeschriebene Studierende an einer Universität oder Hochschule, die neben dem Studium bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Typisch ist eine inhaltliche Nähe zum Studiengang und dem angestrebten Beruf. Sie dürfen maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den studentischen Status in der Sozialversicherung zu behalten – mehr Arbeitszeit ist in den Semesterferien erlaubt.

7. Leiharbeit

Leiharbeit ist eine Beschäftigungsform, bei dem Sie als Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) von Ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) für die Arbeit überlassen werden (siehe: Arbeitnehmerüberlassung). Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen Arbeitnehmer und Leiharbeitsfirma – also dem Verleiher.

8. Faktisches Arbeitsverhältnis

Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch bestehen, obwohl der Arbeitsvertrag nicht rechtswirksam ist – z.B. wegen Formfehlern oder Formulierungen, die ihn anfechtbar machen. Erbringt der Arbeitnehmer dennoch mit mit Billigung des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung, wird das wie gültiges – und damit faktisches – Arbeitsverhältnis behandelt. Folge: Betroffene Arbeitnehmer haben ebenfalls Vergütungsansprüche oder genießen arbeitsrechtlichen Schutz.

Sonderform: Ruhendes Arbeitsverhältnis

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist ein Zustand, bei dem die Hauptpflichten aus einem weiterhin geltenden Arbeitsvertrag vorübergehend ausgesetzt werden. Arbeitnehmer müssen hierbei nicht mehr arbeiten, das Unternehmen zahlt keine Vergütung. Häufige Gründe sind Elternzeit, Mutterschutz oder ein Sabbatical sowie unbezahlter Urlaub oder Pflegezeiten für Angehörige.

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Was ist KEIN Arbeitsverhältnis?

Nicht jede Beschäftigungsform ist ein Arbeitsverhältnis. So ist ein Praktikum grundsätzlich kein echtes Beschäftigungsverhältnis – es dient dem Sammeln von praktischen Erfahrungen und nicht dem Erbringen einer Arbeitsleistung. Ausnahme: Nicht die Ausbildung und Vermittlung von Erfahrungen, sondern die Arbeitsleistung steht im Fokus des Praktikums.

Auch Freelancer und freie Mitarbeiter sind nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie arbeiten selbstständig auf Honorarbasis. Somit haben sie auch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

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Wie kommt ein Arbeitsverhältnis zustande?

Ein Beschäftigungsverhältnis wird geschlossen, sobald die Absichtserklärung (= Angebot) der einen Seite von der anderen Seite angenommen wird (= Annahme). Damit entsteht gemäß § 145 ff. BGB ein Vertrag. Für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses braucht es nicht zwingend die Schriftform – mündliche Zustimmung oder Handschlag reichen.

Auch das „stillschweigende“ Zustandekommen ist möglich – etwa, in dem ein Arbeitnehmer mit Billigung des Arbeitgebers seine Arbeit aufnimmt und der diese Leistung vergütet. Allerdings sind Arbeitgeber durch das Nachweisgesetz (NachwG) seit August 2022 dazu verpflichtet, Arbeitnehmern ein schriftliches Dokument über die Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses auszustellen.

Achtung Nichtigkeitsgründe!

Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis benötigt laut § 14 Absatz 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) jedoch immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Unterschrift beider Parteien. Andernfalls liegt ein Nichtigkeitsgrund vor und das Beschäftigungsverhältnis ist nicht rechtswirksam.

Auch andere Nichtigkeitsgründe sollten beide Vertragsparteien vermeiden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
  • Verstöße gegen die guten Sitten
  • Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
  • Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis
  • Die Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei
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Inhalt: Was gehört in einen Arbeitsvertrag?

Um die Vorschriften und Bedingungen gemäß § 2 NachwG (Nachweisgesetz) zu erfüllen, sollte der Arbeitsvertrag zum Arbeitsverhältnis unbedingt folgende Punkte beinhalten:

  1. Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  2. Art und Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. Dauer der Beschäftigung (bei befristeten Verträgen)
  4. Dauer der Probezeit (falls vereinbart)
  5. Arbeitsort (z.B. auch Homeoffice, Remote, Hybrid)
  6. Arbeitszeit (Kernarbeitszeiten, Gleitzeit) und Ruhepausen
  7. Gehalt (Höhe, Zeitpunkt und Art der Auszahlung)
  8. Urlaub (jährliche Dauer, wie zu nehmen)
  9. Krankheit (Meldepflicht, Fortzahlung)
  10. Kündigung (Fristen und Schriftform)
  11. Geltende Tarif- oder Betriebsverträge
  12. Salvatorische Klausel (Gültigkeit)

Ein kostenloses Muster für einen Arbeitsvertrag können Sie gerne hier als Word-Datei oder PDF herunterladen:

Arbeitsvertrag Muster (Word) Arbeitsvertrag Muster (PDF)

Laut § 612 BGB muss die Vergütung der Arbeitsleistung nicht einmal explizit vereinbart sein. Bei Nichtvereinbarung ist der Arbeitgeber so oder so verpflichtet, eine für die Leistung übliche Vergütung zu zahlen.

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Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis bringt für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich. Diese sind im Arbeitsvertrag, im Arbeitsrecht und in Tarifverträgen geregelt. Unsere Übersicht zeigt die wichtigsten Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

    Rechte für Arbeitnehmer

  • Vergütung

    Anspruch auf ein vereinbartes Gehalt sowie (falls vereinbart) Sonderzahlungen.

  • Lohnfortzahlung

    Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen lang weiterhin ihr Gehalt.

  • Urlaubsanspruch

    Gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.

  • Kündigungsschutz

    Insbesondere bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gelten Kündigungsfristen und besondere Schutzregelungen.

  • Arbeitsschutz

    Arbeitsschutzvorschriften müssen zur Sicherstellung einer gesunden und möglichst gefahrenfreien Arbeitsumgebung eingehalten werden.

  • Gleichbehandlung

    Kein Arbeitnehmer darf wegen Geschlecht, Herkunft, Religion oder anderen Gründen benachteiligt werden.

  • Arbeitszeugnis

    Mitarbeiter haben am Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

  • Pflichten des Arbeitnehmers

  • Arbeitspflicht

    Im Arbeitsverhältnis müssen Mitarbeiter die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen.

  • Treuepflicht

    Mitarbeiter müssen im Interesse des Unternehmens handeln und dürfen dem Arbeitgeber nicht absichtlich schaden. Dazu zählt die Wahrung von Betriebsgeheimnissen.

  • Sorgfaltspflicht

    Übertragene Aufgaben müssen gewissenhaft und nach besten Kräften ausgeführt werden.

  • Meldepflicht

    Bei Krankheit oder anderen Ausfällen müssen Mitarbeiter das Unternehmen unverzüglich informieren.

  • Rechte des Arbeitgebers

  • Weisungsrecht

    Durch das Weisungsrecht bestimmen Arbeitgeber Arbeitsort, Arbeitszeit sowie Inhalt der Arbeit und deren Erledigung im Rahmen des Vertrages.

  • Kontrolle

    Führungskräfte dürfen die Arbeitsleistung sowie die Einhaltung betrieblicher Regeln überprüfen.

  • Überlassung

    Erzeugnisse und Arbeitsprodukte der Mitarbeiter werden vollständig und mit allen Rechten dem Arbeitgeber überlassen.

  • Leistung

    Arbeitgeber haben Anspruch auf die vollständige im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung von Mitarbeitern.

  • Pflichten des Arbeitgebers

  • Vergütungspflicht

    Das vereinbarte Gehalt muss pünktlich und in voller Höhe an Mitarbeiter gezahlt werden.

  • Beschäftigung

    Unternehmen müssen Mitarbeiter gemäß den Aufgaben und Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beschäftigen. Ausnahmen gibt es möglicherweise bei einem akuten Auftragsmangel.

  • Fürsorgepflicht

    Arbeitgeber sind für den Schutz ihrer Arbeitnehmer vor gesundheitlichen und psychischen Belastungen verantwortlich.

  • Gleichbehandlungspflicht

    Es darf keine Diskriminierung oder unfaire Behandlung von Mitarbeitern geben.

Arbeitsverhältnis: Was steht im Arbeitsvertrag?

Die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Dies ist die Absichtserklärung beider Seiten, die mit der Unterschrift rechtswirksam wird. Das Nachweisgesetz (NachwG) regelt, welche Punkte der Vertrag beinhalten muss:

    1. Vertragsparteien

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • 2. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Startdatum der Beschäftigung
  • Falls zutreffend: Befristung mit Enddatum oder Bedingung für die Befristung
  • 3. Tätigkeitsbeschreibung

  • Genaue Bezeichnung der Position
  • Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • 4. Arbeitszeit und -ort

  • Wöchentliche Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden pro Woche)
  • Regelmäßige Arbeitszeiten und eventuelle Überstundenregelungen
  • Festgelegter Arbeitsplatz des Mitarbeiters
  • 5. Vergütung

  • Höhe des Gehalts (Brutto)
  • Zahlungszeitraum (monatlich)
  • Zusatzleistungen wie Boni, Provisionen, Weihnachtsgeld
  • 6. Urlaubsanspruch

  • Anzahl der Urlaubstage pro Jahr
  • Regelungen zu Betriebsurlaub oder Sonderurlaub
  • 7. Probezeit

  • Dauer der Probezeit (z.B. 6 Monate)
  • Kündigungsfristen während der Probezeit
  • 8. Kündigungsfristen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Kündigungsfristen gemäß Gesetz oder Tarifvertrag
  • Kündigungsgründe und Formalitäten
  • 9. Krankheit

  • Mitteilungspflicht bei Krankheit
  • Frist für die Einreichung eines ärztlichen Attests
  • 10. Verschwiegenheits- und Nebentätigkeitsklauseln

  • Verbot oder Einschränkung von Nebentätigkeiten
  • Verpflichtung zur Geheimhaltung betrieblicher Informationen
  • 11. Betriebliche Regelungen

  • Hinweis auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
  • Regelungen zur Arbeitssicherheit und Datenschutz
  • 12. Sonderregelungen

  • Homeoffice-Regelungen
  • Dienstwagen oder -handy
  • Wettbewerbsverbote
  • 13. Unterschriften

  • Handschriftliche Unterschrift des Arbeitgebers
  • Handschriftliche Unterschrift des Arbeitnehmers

Arbeitsverhältnis kündigen: Wie beenden?

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Arbeitsverhältnis endet. Bei einer befristeten Anstellung endet die Zusammenarbeit automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt. Für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis braucht es in den meisten Fällen eine Kündigung. Diese Möglichkeiten gibt es, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis beenden wollen:

  • Ordentliche Kündigung

    Die ordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung aller vertraglicher oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Mitarbeiter können jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Gilt der Kündigungsschutz, brauchen Arbeitgeber einen triftigen Kündigungsgrund – zum Beispiel betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung.

  • Außerordentliche Kündigung

    Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (siehe: fristlose Kündigung). Möglich ist das bei schweren Pflichtverletzungen und Gründen, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen – zum Beispiel Arbeitszeitbetrug, Beleidigungen oder Diebstahl. Auch Mitarbeiter können außerordentlich kündigen, etwa bei ausbleibenden Gehaltszahlungen oder Verstößen gegen die Fürsorgepflicht.

  • Aufhebungsvertrag

    Der Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam und einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden. Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen und legt den Zeitpunkt sowie die Rahmenbedingungen (möglicherweise eine Abfindung) fest.

Falls Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen wollen, können Sie dazu gerne unsere kostenlose Anleitung und Vorlagen für ein Kündigungsschreiben nutzen.

Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

Durch den Kündigungsschutz dürfen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur wirksam und ordentlich kündigen, wenn sie sich an formale Vorschriften halten und Kündigungsfristen einhalten. Dieser allgemeine Kündigungsschutz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten für alle Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate ohne Unterbrechung angestellt sind.

Zusätzlich gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Gruppen, die im Arbeitsrecht als besonders schutzwürdig gelten. Dazu zählen Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, Menschen mit einer Schwerbehinderung sowie Mitglieder des Betriebsrates.


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