Welche Bewerbungskosten werden vom Arbeitsamt übernommen?
Die Jobsuche kann teuer werden. Viele Bewerbungen schreiben und ausdrucken, Bewerbungsmappen kaufen, Portokosten – da kommen schnell mehr als 100 Euro zusammen. Wer zudem arbeitslos ist, kann sich das womöglich gar nicht leisten. In dem Fall springt die Arbeitsagentur ein und unterstützt Betroffene finanziell.
Die Agentur für Arbeit (Jobcenter) übernimmt bis zu 260 Euro pro Jahr für anfallende Bewerbungskosten. Das bezieht sich vor allem auf die schriftlichen Bewerbungsunterlagen. Nach § 3 UBV-AnO werden pauschal 5 Euro pro Bewerbung erstattet oder aber die Bewerber weisen die tatsächlichen Kosten durch Belege und Quittungen nach.
Wie funktioniert die Bewerbungskosten Erstattung?
Um die Bewerbungskosten erstattet zu bekommen, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Wege offen:
- Bewerbungskosten Erstattung per Pauschale
Bei einer pauschalen Erstattung wird nicht der konkrete Betrag, sondern eine vorher festgelegte Summe erstattet. Normalerweise 5 Euro pro Bewerbung. Der Höchstbetrag für die pauschale Erstattung der Bewerbungskosten liegt bei 260 Euro pro Jahr. - Bewerbungskosten Erstattung per Belege
Statt pauschal können Sie auch alle tatsächlichen Kosten abrechnen. Die Ausgaben müssen Sie dann allerdings auf den Euro und Cent genau durch Quittungen und Belege nachweisen und beim Arbeitsamt einreichen.
Wichtig ist, dass Sie einen Nachweis für Ihre Bewerbungen beifügen. Das kann beispielsweise die Rückantwort des Unternehmens, die Zu- oder Absage sowie Ihr Anschreiben sein, dass Sie an einen Arbeitgeber geschickt haben. Einfach nur Quittungen einreich und abrechnen, geht nicht. Die Kosten müssen nachweislich im Zusammenhang Ihrer Bewerbungsbemühungen entstehen.
Wer erstattet Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch?
Lädt ein Arbeitgeber Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein, muss zuerst er anfallende Fahrtkosten übernehmen. Dies ist in § 670 BGB gesetzlich geregelt. Die Erstattung der Bewerbungskosten ist unabhängig davon, ob sich ein Bewerber auf eine Stellenanzeige, per Initiativbewerbung oder online beworben hat.
Für die Erstattung der Bewerbungskosten unerheblich ist zudem, ob Sie den Job später bekommen oder nicht: Der gesetzliche Anspruch besteht aufgrund der Einladung zum Vorstellungsgespräch – unabhängig von dessen Ergebnis. Aus Gründen der Beweislast, sollten Sie die Einladung zum persönlichen Gespräch vor Ort aber schriftlich vorliegen haben.
Welche Fahrtkosten werden bezahlt?
Zu den erstattungsfähigen Bewerbungskosten beziehungsweise Reisekosten zählen:
- Alle Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt)
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Der letzte Punkt gilt allerdings nur, falls es sich um ein längeres Assessment Center handelt und die Abreise am späten Abend nicht mehr zumutbar wäre oder die Züge nur noch spät nachts fahren.
Ausnahmen: Arbeitgeber schließt Erstattung aus
Es kommt vor, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Fahrtkosten bereits im Vorfeld ausschließt. Das ist zulässig, ebenso eine Kostenbegrenzung. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber darauf im Vorfeld und zusammen mit der schriftlichen Einladung „ausdrücklich“ und „eindeutig“ hinweist. Sind Sie schon vor Ort, und der Personaler sagt Ihnen erst dann, dass Sie leider die Kosten der Anreise selber tragen sollen, ist das rechtlich unwirksam und anfechtbar.
Auch für diesem Fall sollten Sie die Fahrtkostenerstattung beim Arbeitsamt rechtzeitig (und vorsorglich) beantragen. Die schlechte Nachricht: Es fehlt eine rechtliche Regelung, bis wann der Arbeitgeber die Reisekosten zu erstatten hat. Dies soll zwar nach Rechtsprechung in einem vernünftigen und zumutbaren Zeitraum passieren. Bedeutet im Zweifel aber lästiges Nachfragen und Einfordern.
Wann zahlt Arbeitsamt Fahrtkosten?
Die Arbeitsagentur erstattet anfallende Reisekosten – erst recht, wenn sie den Kontakt zum potenziellen Arbeitgeber selbst vermittelt hat. Der Antrag zur Kostenübernahme und späteren Bewerbungskosten Erstattung muss allerdings VOR dem Bewerbungsgespräch gestellt werden. Sobald Sie eine Einladung zum Jobinterview erhalten, wenden Sie sich idealerweise direkt an Ihren Sachbearbeiter.
Bezahlt werden die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Nachweis durch Fahrschein!) und Bahnfahrten 2. Klasse sowie Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Pkw. In dem Fall wird eine „Wegstreckenentschädigung“ in Höhe von 20 Cent pro gefahrenem vollen Kilometer erstattet. Manchmal ist das allerdings gar nicht nötig, weil das einladende Unternehmen schon zahlt.
Bewerbungskosten Erstattung bei der Steuererklärung
Auch vom Staat gibt es Geld zurück. Bis zu 1000 Euro können Sie jedes Jahr ohne jegliche Nachweise als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht. Dazu reicht es, dass Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt ankommt. Wer diese mithilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins erstellt, hat sogar Zeit bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Da die Bewerbungskosten zu den Werbungskosten zählen, ist hierfür die „Anlage N“ erforderlich. Sie besteht aus drei Seiten, auf denen zunächst Ihre Einkünfte verzeichnet werden. Auf der zweiten Seite tragen Sie Ihre Bewerbungskosten ein (Die letzte Seite ist für Mehraufwendungen, falls Sie für zwei Haushalte aufkommen müssen).
Bewerbungskosten Erstattung: Welche Ausgaben gehören dazu?
Eine Bewerbungsphase kann sich ziehen. Dabei fallen die unterschiedlichsten Bewerbungskosten an. Grundsätzlich fallen unter die Bewerbungskosten Erstattung alle Ausgaben und Kosten für…
Bewerbungsmaterialien
- Bewerbungsmappen
- Klarsichthüllen
- Briefpapier
- Druckerpatronen
- Kopien
- Stifte, Füller (für Unterschrift)
- Briefumschläge
- Briefmarken
Eigenmarketing
- Bewerbungsfotos
- Lebenslaufdesign
- Bewerbungsdesign
- Stellengesuche
- Bewerbungsvideo
- Bewerbungshomepage
- Eintritt für Jobmessen
- Zugang zu Jobportalen und Bewerberdatenbanken
- Online-Anzeigen zur Jobsuche
- Telefonkosten (anteilig)
- Internetzugang (anteilig)
Recherchen & Dienstleistungen
- Bücher
- Zeitschriften
- Magazine
- Bewerbungsratgeber
- Bewerbungscoaching
- Vorstellungsgespräch-Training
- Übersetzungskosten
- Arbeitszeugnis Beglaubigungen
Reisekosten
- Vorstellungsgespräch Hin- und Rückfahrt (Auto, Bahn, Taxi)
- Stadtpläne
- Parkgebühren
- Übernachtung
- Verpflegung
Spezialfall: Taxikosten
In der Regel müssen Arbeitgeber nur Kosten für Busse oder U-Bahn erstatten. Das Arbeitsgericht Köln hat aber einmal entschieden: Wird in der Anreisebeschreibung des Arbeitgebers auf dessen Website eine Taxifahrt als Alternative genannt, müssen die Kosten auch hierfür in vollem Umfang bezahlt werden. Andernfalls aber nicht.
Was andere dazu gelesen haben