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Aufsichtsrat: Funktion und Aufgaben

Der Aufsichtsrat übernimmt die Funktion eines Kontrollorgans in Unternehmen. Im Unterschied zum Vorstand greift er nicht in das operative Tagesgeschehen ein. Stattdessen überwacht er das Tun der Unternehmensleitung. Damit Unabhängigkeit gewährleistet ist, können Mitglieder des Aufsichtsrates nicht gleichzeitig Teil der Unternehmensleitung sein. In einigen Unternehmensformen ist er zwingend vorgeschrieben, in anderen nicht. Spötter meinen, dass er nichts tue, wenn alles gut liefe und keine Handhabung habe, wenn es schlecht liefe. Unter welchen Bedingungen ein Aufsichtsrat tätig wird, welche Aufgaben und Pflichten er hat, erfahren Sie hier.



Aufsichtsrat: Funktion und Aufgaben

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Aufsichtsrat Definition: Wann gibt es einen Aufsichtsrat?

Ein Aufsichtsrat (englisch = supervisory board) ist je nach Unternehmensform und -größe gesetzlich vorgeschrieben. Für Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft (AG) und der Genossenschaft muss ein Aufsichtsrat zwingend existieren.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), aber auch Personengesellschaften wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktion (KGaA) kann je nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat existieren.

Ebenfalls vorgeschrieben ist er bei einer GmbH mit mehr als 500 Mitarbeitern. Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern müssen gemäß Betriebsverfassungsgesetz auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sein.

Der Aufsichtsrat besteht aus gewählten Mitgliedern der Eigentümer, deren Interessen er vertritt – bei einer AG sind das die Aktionäre. Bei 500 bis 2.001 Beschäftigten tritt das DrittelbG in Kraft. Der Aufsichtsrat besteht dann zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignern.

Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) regelt bei börsennotierten Großkonzernen mit mehr als 2.000 Beschäftigten, dass je zur Hälfte Arbeitnehmervertreter und Anteilseigner im Aufsichtsrat sitzen. Der Vorsitzende wird von der Eigentümerseite gestellt, der bei Abstimmungen das letzte Wort hat.

Für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gibt es das Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG), das ab einer Betriebsgröße von 1.000 Beschäftigten greift. Auch hier setzt sich der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Eigentümervertretern zusammen.

Im Gegensatz zum MitbestG ist beim MontanMitbestG) der Aufsichtsratsvorsitzende eine neutrale Person, die im Falle einer Abstimmung den Ausschlag gibt.

§ 95 des Aktiengesetzes (AktG) legt fest, dass der Aufsichtsrat aus mindesten drei Mitgliedern bestehen muss.

Die tatsächliche Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach der Betriebsgröße. Diese muss jedoch immer durch drei teilbar sein und es sind maximal 21 Mitglieder.

Die Amtszeit beginnt mit Abschluss der Hauptversammlung und dauert üblicherweise rund fünf Jahre. Sie verkürzt sich, sofern ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegt, aus dem Unternehmen ausscheidet oder die Gesellschaft sich auflöst.

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Welche Bezahlung erhalten Aufsichtsräte?

Juristisch betrachtet ist der Aufsichtsrat eines von drei Organen der Aktiengesellschaft neben dem Vorstand und der Hauptversammlung. Die Bezahlung von Aufsichtsräten schwankt je nach Betriebsgröße. Grob gilt: In großen Unternehmen erhält der Aufsichtsrat eine höhere Vergütung als in kleinen.

Festgelegt wird die Höhe bei Aktiengesellschaften durch die Hauptversammlung. Es kann eine feste Vergütung vereinbart sein, ebenso ist eine Gewinnbeteiligung möglich.

Meist besteht die Vergütung aus zwei Teilen; einem festen Grundgehalt und einer variablen Zulage, die sich beispielsweise nach der Zahl der Aufsichtsratssitzungen richtet.

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Worin bestehen die Aufgaben?

Dem Vorstand kommt bei deutschen Aktiengesellschaften die Unternehmensleitung zu. Die Aufgaben des Aufsichtsrates bestehen im Wesentlichen darin, den Vorstand zu bestellen und zu kontrollieren.

Diese Aufgabe schließt auch Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder mit ein.

Die Vorstandsmitglieder werden für fünf Jahre ernannt und können vorher abgesetzt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Neben der Überwachungaufgabe des Aufsichtsrates besteht eine weitere Aufgabe in der Beratung des Vorstandes. Er hat dabei folgende Aspekte im Blick:

  • Welche Geschäftsstrategie verfolgt der Vorstand?
  • Wofür werden Entwicklungsbudgets ausgegeben?
  • Welche Unternehmenskäufe sind geplant?

Mit dem im Aktiengesetz festgehaltenen Recht auf Information geht allerdings keinerlei Direktionsrecht einher.

Es gilt einige Pflichten wahrzunehmen. Beispielsweise bedürfen diverse Entscheidungen der Zustimmung des Aufsichtsrates, etwa bei Krediten an ein Vorstandsmitglied oder bestimmten Arten von Geschäften.

Die regelmäßige Prüfung wichtiger Bücher und Unterlagen gilt der Abwehr von Fehlentwicklungen. Dabei hat der Aufsichtsrat nicht nur die zurückliegenden Entwicklungen und Entscheidungen im Blick, sondern richtet sich auch auf zukünftige Pläne des Vorstandes.

Es besteht die Pflicht, die Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Unternehmenswohl erfordert. Jahresabschluss und Lagebericht müssen geprüft und der Hauptversammlung darüber berichtet werden. Daneben gibt es die Pflicht zu tagen:

  • Viermal im Jahr bei börsennotierten Unternehmen,
  • zweimal im Jahr bei nicht börsennotierten Unternehmen.
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Haftung von Aufsichtsräten

Jedes Aufsichtsratsmitglied steht in der Pflicht, seine Aufgaben und Pflichten mit Sorgfalt zu erledigen. Es besteht die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und die Pflicht zur Verschwiegenheit.

Stellt sich heraus, dass ein Aufsichtsratsmitglied dem zuwider gehandelt hat, ergeben sich daraus Konsequenzen. Es haftet jedoch immer die betreffende Person, nicht der Aufsichtsrat als Ganzes, wenn durch schuldhafte Pflichtverletzung der Gesellschaft Schaden zugefügt wurde.

Dabei kann es gleichzeitig zu einer zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Haftung kommen.

[Bildnachweis: Zurijeta by Shutterstock.com]