Beförderung für Beamte: Voraussetzungen & Kriterien

Eine Beförderung bringt Beamten ein höherwertiges Amt und meist auch mehr Geld. Doch wann ist der Aufstieg möglich? Welche Wartezeiten gelten, dürfen Beamte schon in der Probezeit befördert werden und was passiert mit der Erfahrungsstufe? Wir erklären die wichtigsten Regeln für Bund, Bayern und NRW…

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Beförderung für Beamte: Was bedeutet das?

Eine Beförderung bedeutet für Beamte: Sie erhalten ein höherwertiges Amt und steigen damit beruflich auf. Bei Bundesbeamten spricht die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) von einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt. Kurz gesagt: Mit der Beförderung steigen Status und meist auch die Besoldung.

Nicht jede berufliche Veränderung im Staatsdienst ist gleich eine Beförderung. Sie können ebenso zunächst einen höher bewerteten Dienstposten übernehmen, um sich dort zu bewähren. Ihr Statusamt ändert sich dadurch noch nicht. Auch eine höhere Erfahrungsstufe ist keine Beförderung: Dabei steigt lediglich das Grundgehalt innerhalb Ihrer bisherigen Besoldungsgruppe.

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Welche Voraussetzungen gelten für die Beförderung von Beamten?

Wer befördert wird, entscheidet sich nach drei Kriterien: Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Für Bundesbeamte steht das in § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG), für Landesbeamte nennt § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dieselben Auswahlkriterien.

Eine lange Dienstzeit allein reicht für den Aufstieg nicht. Auch das Senioritätsprinzip verschafft Ihnen keinen automatischen Vorrang gegenüber jüngeren Kollegen. Bei Bundesbeamten kommen nach § 40 BLV weitere Voraussetzungen hinzu:

  • Eignung

    Sie müssen persönlich und gesundheitlich für das höhere Amt geeignet sein.

  • Befähigung

    Sie brauchen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen, die das neue Amt verlangt.

  • Fachliche Leistung

    Ihre bisherigen Leistungen und dienstlichen Beurteilungen entscheiden beim Vergleich mit anderen Bewerbern mit.

  • Erprobung

    Übernehmen Sie eine höherwertige Funktion, müssen Sie häufig erst zeigen, dass Sie den neuen Aufgaben gewachsen sind.

  • Wartezeiten

    Eine Beförderung ist erst möglich, wenn die vorgeschriebenen Fristen abgelaufen sind.

Welche Rolle spielt die dienstliche Beurteilung?

Die dienstliche Beurteilung zeigt, wie der Dienstherr Ihre Leistungen, Fähigkeiten und Eignung einschätzt. Bewerben sich mehrere Beamte um dasselbe Amt, bildet sie deshalb eine wichtige Grundlage für den Vergleich. Bei Bundesbeamten darf der letzte Beurteilungszeitraum nach § 22 BBG höchstens 3 Jahre zurückliegen, wenn die Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruht. Nach § 41 BLV können auch frühere Beurteilungen einbezogen werden. Reichen die vorhandenen Beurteilungen für einen fairen Vergleich nicht aus, darf der Dienstherr weitere Auswahlverfahren einsetzen.

Welche Wartezeit gilt bei der Beförderung von Beamten?

Eine einheitliche Wartezeit für alle Beamten gibt es nicht. Entscheidend ist, ob Sie beim Bund, einem Bundesland oder einer Kommune beschäftigt sind und welches Laufbahnrecht für Sie gilt. Für Bundesbeamte nennt § 22 BBG mehrere Fristen: Nach der Einstellung als Beamter auf Probe müssen Sie mindestens ein Jahr warten. Auch nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und nach einer Beförderung gilt eine Wartezeit von einem Jahr. Für bestimmte Fälle gibt es Ausnahmen. Übernehmen Sie mit der Beförderung eine höherwertige Funktion, kommt meist noch eine Erprobungszeit hinzu. Bei Bundesbeamten dauert sie nach § 42 BLV mindestens 6 Monate und höchstens ein Jahr.

Wie lange muss ich auf eine Beförderung warten?

Das hängt von Ihrem Dienstherrn ab. Beim Bund gilt meist eine Wartezeit von einem Jahr. Bei einer höherwertigen Funktion kommen mindestens 6 Monate Erprobungszeit hinzu. Die Bundesländer haben eigene Regeln und teilweise längere Fristen.

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Beförderung für Beamte in Bayern und NRW

Die Bundesländer regeln Beförderungen teilweise anders als der Bund. Das betrifft vor allem Probezeit, Wartezeit und Erprobung. Deshalb gibt es auch keine Beförderungstabelle, die für alle Beamten von A6 bis A16 gilt. Wer wissen möchte, wann etwa der Aufstieg von A8 nach A9 oder von A12 nach A13 möglich ist, muss das Laufbahnrecht seines Bundeslandes beachten.

Welche Wartezeit gilt für Beamte in Bayern?

In Bayern gelten vergleichsweise klare Mindestzeiten. Nach Art. 17 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ist während der Probezeit keine Beförderung möglich. Vor dem Aufstieg müssen Beamte außerdem mindestens 3 Monate auf einem höher bewerteten Dienstposten erprobt worden sein. Bis einschließlich Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage beträgt die Wartezeit seit der letzten Beförderung bzw. dem Dienstzeitbeginn in einem Beförderungsamt 2 Jahre. Ab A10 sind es 3 Jahre. Das Gesetz sieht für bestimmte Fälle Ausnahmen und Sonderregeln vor.

Welche Wartezeit gilt für Beamte in NRW?

In Nordrhein-Westfalen ist eine Beförderung während der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung nicht möglich. Das regelt § 7 Laufbahnverordnung NRW (LVO). Auch hier gibt es Ausnahmen. Vor der Beförderung müssen Beamte zudem zeigen, dass sie für den höheren Dienstposten geeignet sind. Diese Erprobungszeit dauert in Laufbahngruppe 1 mindestens 3 Monate. In Laufbahngruppe 2 sind es ab dem ersten Einstiegsamt 6 Monate und ab Besoldungsgruppe A14 mindestens 9 Monate.

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Können Beamte in der Probezeit befördert werden?

Das hängt davon ab, für welchen Dienstherrn Sie arbeiten. Für Bundesbeamte gilt: Im ersten Jahr nach der Einstellung als Beamter auf Probe ist eine Beförderung ausgeschlossen. Danach ist eine Beförderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Das ergibt sich aus § 22 BBG. Die Probezeit selbst dauert bei Bundesbeamten nach § 37 BLV normalerweise 3 Jahre, mindestens aber ein Jahr. In dieser Zeit müssen Sie zeigen, dass Sie für die Beamtenlaufbahn geeignet sind. In Bayern und NRW gelten andere Regeln: Dort ist eine Beförderung während der Probezeit im Normalfall ausgeschlossen. Wer wissen möchte, ob eine Ausnahme möglich ist, muss deshalb immer die Vorschriften seines Dienstherrn prüfen.

Was passiert bei einer Beförderung mit der Besoldung?

Mit einer Beförderung steigen Beamte meist in eine höhere Besoldungsgruppe auf und bekommen entsprechend mehr Geld. Davon zu unterscheiden ist die Erfahrungsstufe. Sie bestimmt, wie hoch Ihr Grundgehalt innerhalb Ihrer Besoldungsgruppe ausfällt. Für Bundesbeamte regelt § 27 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) diese Erfahrungsstufen.

Begriff

Bedeutung

Beförderung Sie erhalten ein höherwertiges Amt
Besoldungsgruppe Bestimmt das Grundgehalt Ihres Amtes
Erfahrungsstufe Bestimmt Ihr Grundgehalt innerhalb der Besoldungsgruppe
Dienstposten Beschreibt Ihre konkrete Funktion und deren Aufgaben

Was passiert mit der Erfahrungsstufe?

Ihre Berufserfahrung verschwindet mit einer Beförderung nicht. Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe erfüllen unterschiedliche Funktionen: Die Besoldungsgruppe richtet sich nach Ihrem Amt, die Erfahrungsstufe nach Ihren anrechenbaren Erfahrungszeiten. Wie Sie nach einer Beförderung genau eingestuft werden, bestimmt das Besoldungsrecht des Bundes bzw. Ihres Bundeslandes.

Ab wann gibt es nach der Beförderung mehr Geld?

Bei Bundesbeamten gibt es die höhere Besoldung ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam wird. Meist ist das der Tag, an dem Sie Ihre Ernennungsurkunde erhalten. Nennt die Urkunde ein späteres Datum, gilt dieses. Das regeln § 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und § 12 Bundesbeamtengesetz (BBG). Das höhere Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe des neuen Amtes.

Wie läuft die Beförderung für Beamte ab?

Bei einer freien Beförderungsstelle prüft der Dienstherr zunächst, welche Bewerber die Voraussetzungen erfüllen. Anschließend vergleicht er Eignung, Fähigkeiten und bisherige Leistungen. Besonders wichtig sind dabei die dienstlichen Beurteilungen. Lassen sich zwei Bewerber damit nicht ausreichend unterscheiden, können weitere Auswahlverfahren hinzukommen. Wer ausgewählt wird, übernimmt je nach Stelle zunächst den höher bewerteten Dienstposten und absolviert die vorgeschriebene Erprobungszeit. Besteht der Beamte diese erfolgreich und sind alle Wartezeiten erfüllt, kann die eigentliche Beförderung folgen.

Wann ist die Beförderung wirksam?

Bei einer Beförderung mit Ernennung zählt die Ernennungsurkunde. Sie ist nicht nur eine feierliche Bestätigung, sondern macht den neuen Status rechtlich wirksam. Eine mündliche Zusage oder die Übertragung neuer Aufgaben allein reicht dafür nicht aus.

Beförderung trotz Elternzeit oder Mutterschutz?

Elternzeit oder Mutterschutz schließen eine Beförderung nicht aus. Bundesbeamte dürfen dadurch beim beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden. Das schreibt § 25 BBG ausdrücklich vor. Dasselbe gilt für Teilzeit, Telearbeit und eine familienbedingte Beurlaubung.

Auch bei der Auswahl darf eine Familienpause nicht gegen Sie verwendet werden. § 9 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) verbietet entsprechende Nachteile bei der Bewertung von Qualifikation und Leistung. Für Landesbeamte gelten zusätzlich die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Bayern und NRW haben ebenfalls Regelungen, die Nachteile durch Kinderbetreuung, Elternzeit oder Pflege ausgleichen sollen. Eine Elternzeit verschiebt Ihre Beförderung deshalb nicht automatisch um dieselbe Zeit.

Haben Beamte einen Anspruch auf Beförderung?

Auch wer alle Voraussetzungen erfüllt und hervorragende Beurteilungen hat, besitzt keinen Anspruch auf die Beförderung selbst. Beamte haben aber Anspruch auf ein faires und rechtmäßiges Auswahlverfahren. Der Dienstherr darf Bewerber nicht willkürlich bevorzugen oder benachteiligen. Haben Sie den Eindruck, bei einer Beförderung zu Unrecht übergangen worden zu sein, können Sie die Entscheidung prüfen lassen. Im Beamtenrecht spricht man bei einem Streit zwischen mehreren Bewerbern um dieselbe Stelle von einem Konkurrentenstreit. Hier sollten Sie schnell reagieren: Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers wird es erheblich schwieriger, gegen die Entscheidung vorzugehen. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an Ihre Personalvertretung, Gewerkschaft bzw. einen Fachanwalt für Verwaltungs- oder Beamtenrecht.

Wie verbessere ich meine Chancen auf eine Beförderung?

Eine gute Beförderung beginnt lange vor der nächsten freien Stelle. Dienstliche Beurteilungen bilden Leistungen über einen längeren Zeitraum ab. Wer erst kurz vor der Bewerbung versucht, besonders positiv aufzufallen, ist deshalb spät dran. Übernehmen Sie frühzeitig Verantwortung, entwickeln Sie Ihre Fähigkeiten weiter und sprechen Sie mit Ihrer Führungskraft darüber, was für das nächste Amt von Ihnen erwartet wird.

  • Zeigen Sie gute Leistungen

    Arbeiten Sie zuverlässig und sorgen Sie dafür, dass besondere Ergebnisse und zusätzliche Verantwortung in Ihrer Beurteilung sichtbar werden.

  • Kennen Sie die Anforderungen

    Informieren Sie sich frühzeitig, welche Fähigkeiten, Erfahrungen und formalen Voraussetzungen das gewünschte Amt verlangt.

  • Nutzen Sie Fortbildungen

    Bauen Sie gezielt Kenntnisse auf, die Sie für höherwertige Aufgaben benötigen.

  • Sprechen Sie über Ihre Karriere

    Fragen Sie Ihre Führungskraft, wo Sie aktuell stehen und was Ihnen für den nächsten Karriereschritt noch fehlt.

Bereiten Sie Ihren nächsten Karriereschritt langfristig vor. Unsere Tipps zum Beförderung vorbereiten zeigen, welche Fragen Sie vor dem nächsten Entwicklungsgespräch klären sollten.


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