Arbeitsaustritt: Definition + 4 Arten

Wenn die Zusammenarbeit und das Arbeitsverhältnis enden, folgt der Arbeitsaustritt und der Schritt zu einem anderen Unternehmen. Aber was genau ist der Arbeitsaustritt? Wir erklären es, zeigen die verschiedenen Formen und welche Auswirkungen diese haben…

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Definition: Was ist der Arbeitsaustritt?

Als Arbeitsaustritt wird sowohl der Prozess der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als auch der genaue Zeitpunkt, zu dem das Ende der Zusammenarbeit eintritt, bezeichnet. So gilt gleichermaßen:

  1. „Während des Arbeitsaustritts ist darauf zu achten, einen guten letzten Eindruck zu hinterlassen.“
  2. „Der Arbeitsaustritt findet zum 31.12.2025 statt.“

Neben dem klassischen Arbeitsaustritt am Ende einer ordentlichen Kündigung, gibt es auch den sofortigen Arbeitsaustritt. Dieser beendet noch am selben Tag die Zusammenarbeit, allerdings braucht es dafür einen triftigen Grund. Die Anforderungen sind hoch und Arbeitsgerichte prüfen regelmäßig, ob eine solche fristlose Kündigung rechtmäßig und wirksam ist.

Die Art des Arbeitsaustritts ist entscheidend

Am Ende führt jeder Arbeitsaustritt dazu, dass ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Aber: Die Art und Weise macht einen großen Unterschied – vor allem für den Arbeitnehmer und dessen weitere Karriere. Einfaches Beispiel: Ein sofortiger Arbeitsaustritt kommt bei anderen Arbeitgebern in der Regel nicht gut an. Schließlich hatte Ihr ehemaliger Chef einen guten Grund, den Mitarbeiter fristlos vor die Tür zu setzen.

Anders herum gilt: Eine Kündigung aus eigenem Antrieb heraus lässt sich gut im Bewerbungsschreiben begründen: Sie wollen sich weiterentwickeln, suchen neue Herausforderungen, mehr Möglichkeiten bei einem größeren Arbeitgeber…

Wurden Sie gekündigt, müssen Sie hingegen Fragen beantworten und Zweifel ausräumen: Was waren die Gründe? Haben Sie Erwartungen und Ziele nicht erfüllt?

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Verschiedene Wege des Arbeitsaustritts

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitsaustritt muss schriftlich beschlossen und mitgeteilt werden. Eine mündliche Willenserklärung ist nicht ausreichend, damit ein Arbeitsverhältnis wirksam endet. Ein lautes „Ich kündige!“ in Richtung Ihres Chefs beendet nicht den Arbeitsvertrag.

Trotzdem gibt es unterschiedliche Wege, wie ein Arbeitsaustritt erfolgt. Wir zeigen die Unterschiede und was Sie beachten müssen:

1. Arbeitsaustritt durch den Arbeitnehmer

Wollen Sie als Mitarbeiter Ihren Arbeitsaustritt bewirken, reichen Sie ein Kündigungsschreiben bei Ihrem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung ein. Sie müssen deutlich machen, dass Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen und zu welchem Zeitpunkt das geschehen soll. Für Ihre Kündigung müssen Sie keinen Grund angeben – aber die geltende Kündigungsfrist einhalten.

Die gesetzliche Frist beträgt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag sind Regelungen erlaubt, die die Frist verlängern und an die Frist des Arbeitgebers koppeln. Die Kündigung müssen Sie handschriftlich unterschreiben und in Papierform einreichen, damit der Arbeitsaustritt wirksam wird. Denken Sie zudem daran, um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bitten – dieses steht Ihnen zu!

2. Arbeitsaustritt durch den Arbeitgeber

Auch Arbeitgeber haben die Möglichkeit, durch eine Kündigung die Zusammenarbeit zu beenden. In der Probezeit ist dies sogar ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen möglich. Greift hingegen der Kündigungsschutz, brauchen Unternehmen gute Gründe, um einen Arbeitsaustritt von Mitarbeitern zu forcieren.

Dabei gibt es insgesamt vier Gründe, mit denen ein Arbeitgeber einen Arbeitsaustritt begründen kann:

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Jede ist an eigene Vorgaben und Regelungen gebunden. Haben Sie das Gefühl, unrechtmäßig gekündigt zu werden, besteht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung.

Auch Arbeitgeber müssen Fristen einhalten, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Die Kündigungsfrist steigt dabei mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je länger Sie bereits im Betrieb sind, desto länger bleiben Sie bis zum letzten Arbeitstag.

Dauer der Beschäftigung Kündigungsfrist
0 – 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen, täglich
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Monats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Monats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Monats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Monats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Monats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Monats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Monats

3. Arbeitsaustritt durch einen befristeten Vertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Es braucht kein gesondertes Dokument, das eine Kündigung ausspricht oder die Beendigung der Zusammenarbeit erklärt.

Mit Unterzeichnung des befristeten Vertrags stimmen beide Parteien dem automatischen Ende zu. Wird vorher keine Verlängerung beschlossen, erfolgt der Arbeitsaustritt somit ohne weitere Handlungen zum genannten Datum.

4. Arbeitsaustritt durch einen Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist die beidseitige Entscheidung über einen Arbeitsaustritt des Mitarbeiters. Mit der Unterschrift erklären Mitarbeiter und Arbeitgeber, dass sie sich über die Auflösung des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zu den vereinbarten Bedingungen und dem genannten Zeitpunkt einig sind.

Dies ist beispielsweise möglich, um eine lange Kündigungsfrist zu umgehen. Wird der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Unternehmens aufgesetzt, haben Mitarbeiter Chancen auf eine finanzielle Abfindung. Einen Anspruch gibt es jedoch nicht. Beachten Sie: Bei Arbeitsaustritt durch Aufhebungsvertrag droht Ihnen eine Sperre für das Arbeitslosengeld. Bis zu 3 Monate erhalten Sie keine Zahlungen vom Arbeitsamt.


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