Dauerbeschäftigung: Definition + Regeln

Eine Dauerbeschäftigung ist eine langfristig ausgerichtete Zusammenarbeit und hat gerade für Mitarbeiter einige Vorteile. Aber: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Wir erklären, was eine Dauerbeschäftigung ausmacht, ab wann sie gilt und welche Regelungen Sie kennen müssen…

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Definition: Was ist eine Dauerbeschäftigung?

Die Dauerbeschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das in Dauer und Umfang nicht begrenzt ist. Typisches Beispiel ist eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Mitarbeiter arbeiten im Schnitt 40 Stunden pro Woche und bleiben im Unternehmen, bis die Zusammenarbeit durch eine Kündigung beendet wird – die Dauerbeschäftigung kann Jahre oder Jahrzehnte dauern.

Für Arbeitnehmer hat die Beschäftigungsform mehrere Vorteile:

  • Größere Sicherheit
  • Mehr Planungsmöglichkeiten
  • Zusätzliche Arbeitnehmerrechte
  • Bessere Karrierechancen

Unterschied zur kurzfristigen Beschäftigung

Dauerbeschäftigungen unterscheiden sich deutlich von kurzfristigen Beschäftigungen. Diese Arbeitsverhältnisse sind von Anfang an auf maximal 3 Monate beziehungsweise höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgelegt. Dies gilt oft für Aushilfskräfte, Saisonarbeiter und zur kurzfristigen Überbrückung von Personallücken.

Sonderform: Unständige Beschäftigung

Eine unständige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das kürzer als eine Woche dauert. Möglich ist dies etwa bei Schauspielern, die für einige Tage an einer Film- oder Fernsehproduktion arbeiten.

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Sozialversicherung in der Dauerbeschäftigung

In einer Dauerbeschäftigung zahlen Arbeitgeber und Mitarbeiter Beiträge für die Sozialversicherungen. Diese werden über den Bruttolohn berechnet, direkt vom Gehalt abgezogen und vom Unternehmen an die Träger überwiesen. Aktuell (Stand: 2024) liegen die Beiträge bei:

  • Krankenversicherung: 14,6 Prozent (7,3 Prozent für Arbeitnehmer)
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent (9,3 Prozent für Arbeitnehmer)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent (1,3 Prozent für Arbeitnehmer)
  • Pflegeversicherung: 3,4 Prozent; 4 Prozent für kinderlose Mitarbeiter (1,7 Prozent beziehungsweise 2,3 Prozent für kinderlose Arbeitnehmer)

Dauerbeschäftigung: Verträge und Vereinbarungen

Grundlage für die Dauerbeschäftigung ist in der Regel der Arbeitsvertrag. Dieser legt fest, ob die Zusammenarbeit nach Umfang oder Art unbegrenzt begrenzt ist und damit eine Dauerbeschäftigung vorliegt.

Kurzfristige Beschäftigungen werden hingegen oft über Rahmenvereinbarungen festgelegt. Beispiel: „Für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 wird eine Beschäftigung von maximal 70 Arbeitstagen vereinbart.“ Weitere Absprachen (etwa über die Verteilung der Arbeitstage) sind möglich. Bei größerem Arbeitsumfang handelt es sich um eine Dauerbeschäftigung. Beide Seiten müssen entsprechend darauf achten, welche Art der Beschäftigung geschlossen werden soll.

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Regelungen zur Dauerbeschäftigung

Wann beginnt die Dauerbeschäftigung und wann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung? Nicht immer ist das leicht zu beantworten. Diese Regelungen müssen Sie kennen und berücksichtigen:

Rahmenvereinbarung höchstens über 12 Monate

Wird eine Rahmenvereinbarung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten angelegt oder verlängert, erfüllt sie nicht mehr die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis wird zur Dauerbeschäftigung. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Verlängerung über die Dauer von 12 Monaten vereinbart wird.

Beispiel: Eine Rahmenvereinbarung regelt die Zusammenarbeit vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025. Am ersten September wird eine Verlängerung bis zum 30.4.2026 vereinbart. Ab dem 1. September ist die Zusammenarbeit somit eine Dauerbeschäftigung.

Ausnahme zur Länge der Rahmenvereinbarung

Eine Ausnahme: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre Grundlage einer kurzfristigen Beschäftigung sein kann und nicht zwangsläufig zu einer Dauerbeschäftigung führt. Die Arbeitseinsätze dürfen nicht regelmäßig oder wiederkehrend sein. Bei langfristiger Planung der Einsätze ist das nicht gegeben.

Zudem muss die maximale Arbeitszeit von 3 Monaten beziehungsweise 70 Tagen pro Kalenderjahr eingehalten werden.

Aneinanderreihung mehrerer Rahmenvereinbarungen

Wollen Arbeitgeber verhindern, dass die Zusammenarbeit mit einer Aushilfskraft in kurzfristiger Beschäftigung zu einer Dauerbeschäftigung wird, können mehrere Rahmenvereinbarungen hintereinander abgeschlossen werden. Diese dürfen jedoch nicht direkt aufeinander folgen. Sonst wird die angesprochene maximale Dauer von 12 Monaten überschritten.

Vorgeschrieben ist eine Pause von mindestens zwei Monaten zwischen dem Ende einer und dem Beginn einer neuen Rahmenvereinbarung. Endet eine Vereinbarung beispielsweise zum 10. Oktober, ist eine neue Rahmenvereinbarung mit demselben Mitarbeiter erst ab dem 11. Dezember erlaubt. So fällt die Zusammenarbeit nicht in die Kategorie der Dauerbeschäftigung und bleibt für die Sozialversicherung beitragsfrei.

Kurzfristige Beschäftigung ohne Rahmenvereinbarung

Die Zusammenarbeit ist auch ohne Rahmenvereinbarung, sondern mit individuellen Verträgen möglich. Das ändert jedoch nichts an den Regelungen. Werden im Arbeitsvertrag Dauer und Umfang von mehr als 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr vereinbart, handelt es sich um eine Dauerbeschäftigung – geringere Arbeitszeiten ermöglichen eine kurzfristige Beschäftigung.

Aber: Bei Verträgen muss die Pause von 2 Monaten zwischen zwei aufeinanderfolgenden Beschäftigungen nicht eingehalten werden. Direkt im Anschluss an das Vertragsende kann vertraglich eine neue Beschäftigung vereinbart werden. Solange die Obergrenze von 70 Tagen nicht überschritten wird, ist eine Aneinanderreihung von Verträgen erlaubt. Der Arbeitsumfang ist ausschlaggebendes Kriterium.


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