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Dauerbeschäftigung: Definition und Regeln

Eine Dauerbeschäftigung ist auf den ersten Blick das, was scheinbar alle Arbeitnehmer anstreben. Allerdings geht mit einer Dauerbeschäftigung auch die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen einher, die bei einer kurzfristigen Beschäftigung noch entfallen. Statt des geplanten Einkommens müssen plötzlich einige Abgaben einkalkuliert werden, weshalb es unter Umständen – sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – von Vorteil sein kann, eine kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsverhältnis zu wählen. Doch wann beginnt eine Dauerbeschäftigung? Welche Regeln gelten und worauf müssen Sie achten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen…



Dauerbeschäftigung: Definition und Regeln

Definition: Was ist eine Dauerbeschäftigung?

Die Dauerbeschäftigung ist zunächst ein Arbeitsverhältnis, das in Dauer und Umfang nicht begrenzt ist. Besser lässt sich die Definition in Abgrenzung zur kurzfristigen Beschäftigung verstehen. So wird von einer kurzfristigen Beschäftigung gesprochen, wenn die Zusammenarbeit zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter von vornherein auf nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgelegt ist.

Bei einer Dauerbeschäftigung liegen genau diese Faktoren nicht vor, so ist eine Vollzeitbeschäftigung mit unbefristetem Arbeitsvertrag immer eine Dauerbeschäftigung. Wichtig ist diese Unterscheidung vor allem deshalb, weil für eine Dauerbeschäftigung Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt werden müssen, während eine kurzfristige Beschäftigung beitragsfrei ist.

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das Interesse an einer Dauerbeschäftigung besonders groß, da es einige Vorteile mitbringt. Damit einher geht eine größere Sicherheit, bessere Planungsmöglichkeiten und auch mehr Rechte im Job.

Arbeitgeber können durch kurzfristige Beschäftigte Lücken in der Perosnalplanung füllen oder Aushilfskräfte beschäftigen, die von vornherein auf eine bestimmte Dauer der Zusammenarbeit oder einen klar definierten Umfang begrenzt sind. Unter Umständen kann es dabei sogar im Sinne des Mitarbeiters sein, dass das Arbeitsverhältnis die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung einhält und nicht als Dauerbeschäftigung eingestuft wird.

So können die Beitragszahlungen eingespart werden, was am Ende des Monats möglicherweise mehr Geld auf dem Konto bedeuten kann.

Verträge und Vereinbarungen zur Dauerbeschäftigung

Wie bei anderen Arbeitsverhältnissen auch ist der wichtigste Vertrag zunächst der Arbeitsvertrag. Hier lässt sich bereits erkennen, ob die Zusammenarbeit in Umfang oder Dauer begrenzt wurde und ob es sich somit um eine Dauerbeschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Häufig werden kurzfristige Beschäftigungen auch über Rahmenvereinbarungen festgelegt. So kann beispielsweise für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 eine Beschäftigung von maximal 70 Arbeitstagen vereinbart werden. Möglich sind darüberhinaus weitere, zusätzliche Absprachen, etwa dass die eine Hälfte der Arbeitstage für das erste Halbjahr geplant wird, während die zweite Hälfte für die restlichen sechs Monate genutzt wird.

Wird in einer solchen Rahmenvereinbarung ein größerer Umfang vereinbart, handelt es sich um eine Dauerbeschäftigung und die entsprechenden Abgaben werden fällig. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer müssen deshalb bei der Gestaltung von Rahmenvereinbarungen genau darauf achten, welche Inhalte festgelegt werden – immer abhängig davon, um welche Art von Beschäftigungsverhältnis es sich handeln soll.

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Regelungen zur Dauerbeschäftigung

Wann beginnt die Dauerbeschäftigung und wann handelt es sich noch um eine kurzfristige Beschäftigung? Diese Frage müssen sich Minijobber wie Unternehmen gleichermaßen stellen und beantworten, um zu definieren, welches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

Es gibt verschiedene Regelungen und Möglichkeiten, die bei einer möglichen Dauerbeschäftigung berücksichtigt werden müssen – wir zeigen Ihnen, worauf dabei zu achten ist:

  • Rahmenvereinbarung höchstens über 12 Monate

    Zunächst einmal gilt, dass eine Rahmenvereinbarung, die auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten angelegt oder verlängert wird, nicht mehr die Kriterien eines kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, wodurch das Arbeitsverhältnis zu einer Dauerbeschäftigung wird. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Verlängerung vereinbart wird, die die Zusammenarbeit über die Dauer von 12 Monaten erhöht.

    Gilt beispielsweise eine Rahmenvereinbarung vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020, wird am 1. September 2019 verlängert und läuft nicht mehr nur bis Ende Dezember, sondern bis zum 31.04.2021, gilt die Zusammenarbeit ab dem 1. September als Dauerbeschäftigung.

  • Ausnahme zur Länge der Rahmenvereinbarung

    Wie so viele Regelungen kommt auch diese nicht ohne eine Ausnahme aus. So hat das Bundessozialgericht entschieden, dass unter Umständen auch eine Rahmenvereinbarung, die über mehrere Jahre läuft, Grundlage einer kurzfristigen Beschäftigung sein kann und nicht zwangsläufig zu einer Dauerbeschäftigung führt. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann somit auch eine langfristige Rahmenvereinbarung eine kurzfristige Beschäftigung regeln, die beim Überschreiten von 12 Monaten nicht in eine Dauerbeschäftigung über geht.

    Im Kern steht dabei dennoch der Aspekt, dass pro Kalenderjahr das maximale Arbeitsvolumen von drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen eingehalten werden muss. Zusätzlich dürfen die Einsätze nicht regelmäßig oder wiederkehrend sein, die Einsätze werden also nicht langfristig geplant.

  • Aneinanderreihung mehrerer Rahmenvereinbarungen

    Will ein Arbeitgeber verhindern, dass beispielsweise die Zusammenarbeit mit Aushilfskraft in kurzfristiger Beschäftigung zu einer Dauerbeschäftigung wird, gibt es die Möglichkeit, mehrere Rahmenvereinbarungen hintereinander abzuschließen. Allerdings dürfen diese nicht direkt aufeinander folgen, da ansonsten die bereits angesprochene maximale Dauer von 12 Monaten überschritten wird.

    Vorgeschrieben ist eine Pause von mindestens zwei Monaten, die zwischen dem Ende einer und dem Beginn einer neuen Rahmenvereinbarung liegen muss. Endet eine Vereinbarung beispielsweise zum 10. Oktober 2019, kann das Unternehmen mit demselben Mitarbeiter eine neue Rahmenvereinbarung ab dem 11. Dezember 2019 abschließen. Diese fällt dann nicht in die Kategorie der Dauerbeschäftigung und bleibt für die Sozialversicherung beitragsfrei.

  • Kurzfristige Beschäftigung ohne Rahmenvereinbarung

    Die Zusammenarbeit kann natürlich auch ohne Rahmenvereinbarung, sondern mit individuellen Verträgen geregelt werden. Auch in diesem Fall gelten die bereits bekannten Regelungen, dass ein Mitarbeiter höchstens drei Monate beziehungsweise an 70 Kalendertage pro Kalenderjahr beschäftigt werden darf, bevor es sich um eine Dauerbeschäftigung handelt.

    Der Unterschied besteht in diesem Fall jedoch darin, dass die Pause von zwei Monaten nicht eingehalten werden muss, bevor ein neuer Vertrag geschlossen wird. Solange die Obergrenze von 70 Tagen nicht überschritten wird, kann ein neuer Vertrag direkt an den abgelaufenen anschließen.

[Bildnachweis: Minerva Studio by Shutterstock.com]

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