Voraussetzungen: Wann kann ich gekündigt werden?
Für die meisten Menschen nimmt der Job einen hohen Stellenwert in ihrem Leben ein. Diesen zu verlieren, möglicherweise ohne es kommen zu sehen, ist ein Schock. Verständlich. Dennoch sollten Sie jetzt nicht einfach klein beigeben. Zunächst einmal sollten Sie genau prüfen, warum Sie gekündigt wurden. Die Arbeitsgerichte knüpfen regelmäßig strenge Auflagen an eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Werden diese nicht erfüllt, ist die Kündigung mindestens anfechtbar, wenn nicht gar ganz unwirksam.
Juristen unterscheiden bei der Kündigung des Arbeitsvertrages bis zu zehn Varianten. Zu den häufigsten Kündigungsgründen zählen:
Ordentliche Kündigung
(Fristgemäße Kündigung, die die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält.)
- Betriebsbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
Außerordentliche Kündigung
(Übergeht und verkürzt geltende Kündigungsfristen aus triftigem Grund.)
Darüber hinaus gibt es noch weitere Sonderformen der Kündigung, die hier den Rahmen sprengen würden. Ausführliche Artikel dazu finden Sie hier:
In Deutschland gilt überdies das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach genießen Arbeitnehmer ab sechs Monaten allgemeinen Kündigungsschutz, der Chef kann nun nur mit einem gesetzlichen Kündigungsgrund kündigen. Allerdings gilt dies nicht für sogenannte Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern.
Fristen beachten!
Haben Sie eine Kündigung erhalten (Als Kündigung gilt übrigens nur ein unterschriebener Brief, E-Mails oder mündliche Aussagen des Chefs gelten nicht, auch keine Fax-Kopie), tickt die Uhr: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung gilt eine Frist von drei Wochen. In dieser Zeit müssen Sie eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Am besten über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Über die Kündigungsgründe oder gar eine Abfindung können Sie dann nicht mehr streiten. Die 3-Wochen-Frist gilt übrigens auch wenn Sie krank oder im Urlaub sind. Die Frist beginnt, sobald die Kündigung in Ihrem „Machtbereich“ liegt. Dazu reicht Ihr Briefkasten aus.
Achten Sie auf Formfehler bei der Kündigung
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ist das für die Betroffenen bitter. Sie sollten aber immer prüfen, ob nicht vielleicht formelle Fehler gemacht wurden. Dann ist die Kündigung nicht rechtswirksam und kann angefochten werden.
Das sind die Hauptfehler einer Kündigung
- Schriftlichkeit
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam. - Unterschrift
Die Kündigung muss von einem dazu Berechtigten unterschrieben werden. Handschriftlich! Ein Unterschriftsstempel ist ungültig. In größeren Unternehmen ist der Verantwortliche oft der Leiter der Personalabteilung, in kleineren in der Regel der Chef. Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung ebenfalls formal unwirksam. Tipp: Auch den Briefkopf der Kündigung beachten! Stimmt die Firma mit der im Arbeitsvertrag überein? Falls nicht ist die Kündigung ebenfalls ungültig. - Betriebsrat
Falls vorhanden, muss das Unternehmen vorab den Betriebsrat einschalten und ihm die Gründe für die Entlassung mitteilen. Hat der Bedenken gegen den Rausschmiss, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts weiter zu beschäftigen. Das Gehalt wird dann natürlich auch weitergezahlt. - Abmahnung
Einer verhaltensbedingten Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen. Das heißt, der Mitarbeiter muss dazu grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen seine Vertragspflichten verstoßen haben. Indem der Chef dies abmahnt, sagt er dem Mitarbeiter, dass er dieses Verhalten missbilligt. Das muss er aber zuerst tun, bevor er – und auch nur im Wiederholungsfall – kündigen kann. - Begründung
Ob eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, dürfen Gerichte zwar nur eingeschränkt prüfen. Dafür können sie aber begutachten, ob die Gründe stimmen, die zum geringeren Arbeitsbedarf geführt haben. Die schlechte wirtschaftliche Lage reicht nicht: Der Unternehmer muss erläutern, wie sich der Auftragsrückgang auf die Arbeitsmenge auswirkt und wie viele Arbeitskräfte überflüssig werden – im gesamten Unternehmen. Deshalb ist eine Kündigung unwirksam, wenn überzählige Arbeitnehmer an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden könnten.
Zugegeben, auch wer einen Arbeitsrechtsprozess gewinnt, wird nur selten auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird dadurch ja nicht besser. Doch der Jobverlust wird in diesen Streitfällen meist finanziell besser abgemildert – in Form einer höheren Abfindung.
Reaktion: Was kann ich tun wenn ich gekündigt wurde?
Vorausgesetzt, Sie haben eine rechtswirksame Kündigung erhalten, dann sollten Sie jetzt ebenfalls richtig – und das heißt: professionell – reagieren. Folgende Schritte sind dazu erforderlich:
1. Zwischenzeugnis verlangen
Wer eine wirksame Kündigung erhalten hat, sollte sich umgehend um ein Zwischenzeugnis bemühen beziehungsweise dieses beantragen. Sonst verlieren Sie nur Zeit in der Kündigungsfrist und Bewerbungsphase, die jetzt starten sollte.
Zusätzlicher Vorteil: Das Zwischenzeugnis ist bindend für das Arbeitszeugnis – es darf nicht ohne Grund schlechter ausfallen. Sind Sie indes damit nicht zufrieden, können Sie schon jetzt dagegen vorgehen – und sparen wieder Zeit.
2. Arbeitslosengeld beantragen
Wer seinen Job verliert, weil er oder sie gekündigt wurde, kann Arbeitslosengeld erhalten. Damit dies möglichst nahtlos geschieht, sollten Sie alle Fristen einhalten.
Spätestens drei Tage nach der Kündigung durch den Arbeitgeber sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit als „arbeitssuchend“ melden. Das geht schon telefonisch unter der bundesweiten Servicenummer 0800/4 55 55 00 oder online über die Webseite der Arbeitsagentur. Sie müssen dann nur noch einen Termin vereinbaren und zu dem persönlich mit Ihren Papieren erscheinen. Wer die Arbeitslosigkeit zu spät meldet, riskiert Sperrzeiten.
3. Resturlaub klären
Nicht wenige Arbeitnehmer versuchen ihren Resturlaub so nehmen zu können, dass früher aus dem Arbeitsvertrag und Job kommen. Das muss aber nicht sein. Auch wenn Ihnen gekündigt wurde, muss der Chef Ihrem Urlaubsantrag zustimmen. Andernfalls kann eine Selbstbeurlaubung gar zu einer fristlosen Kündigung führen.
Falls Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen können (oder dürfen), muss der Arbeitgeber diesen dann aber zumindest auszahlen. Es besteht auch die Option, den nicht genommenen Urlaub zum neuen Arbeitgeber zu übertragen. So oder so sollten Sie dies aber unbedingt jetzt verhandeln und (ganz sachlich) klären.
4. Aufhebungsvertrag prüfen
Auch wenn Sie eine schriftliche Kündigung erhalten – Sie selbst unterschreiben bitte erst einmal gar nichts! Das müssen Sie auch nicht. Nicht mal den Erhalt bestätigen. Die Kenntnisnahme reicht völlig. Manchmal bieten Chefs – scheinbar großzügig auch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag an. Wer den unterschreibt, sollte aber wissen, dass er oder sie anschließend zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommt.
Juristisch hat derjenige die Arbeitslosigkeit selbst verursacht. Folglich sollte sich dieses Minus in der Abfindungssumme widerspiegeln. Falls der Arbeitgeber darauf nicht eingeht, können Sie auch mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage drohen. Sie endet in der Regel damit, dass ein Vergleich beim Arbeitsgericht geschlossen wird – aber damit ist man gegenüber der Arbeitsagentur schon aus dem Schneider. Und: Allein die glaubhafte Andeutung einer solchen Klage erhöht schon oft die Abfindungssumme.
5. Schwangerschaft oder Behinderung melden
Wer schwanger oder schwerbehindert ist, genießt besonderen Kündigungsschutz. Falls Sie schwanger sind und dies ihrem Arbeitgeber nicht bekannt ist, sollten Sie ihm dies binnen zwei Wochen mitteilen. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unwirksam. Jungen Müttern darf sogar bis vier Monate NACH der Entbindung nicht gekündigt werden. Das ginge nur, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholt. Die ist aber selten.
Schwerbehinderte Menschen können sich ebenfalls auf besonderen Kündigungsschutz berufen. Allerdings nur dann, wenn Sie den Antrag auf Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung gestellt haben, bevor Ihnen gekündigt wurde. Dann kann der Arbeitgeber nur noch kündigen wenn er die vorherige Zustimmung des Integrationsamts bekommt. Weiß der Arbeitgeber nichts von Ihrer Schwerbehinderung, müssen Sie ihm spätestens nach Erhalt der Kündigung und innerhalb von drei Wochen mitteilen. Dazu sind Sie sogar verpflichtet. Zudem müssen Sie die Unwirksamkeit der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage feststellen lassen.
6. Nichts persönlich nehmen
Psychologisch mutiert die Kündigung oft zum Tabuthema. Folge: Man schämt sich und verliert so rasant an Selbstwertgefühl. Das ist Gift für jede neue Bewerbung. Personaler spüren die Scham, der Bewerber mutiert zum Bittsteller und das schmälert seinen Marktwert enorm. Das Wichtigste ist jetzt, dass Sie neues Selbstbewusstsein gewinnen und sofort aktiv auf Jobsuche gehen – idealerweise mit einer sogenannten Hin-Zu-Motivation.
Bringen Sie zudem Ihre Bewerbungsunterlagen auf den neusten Stand und aktualisieren Sie, falls nötig, Ihre Profile im Internet. Falls Ihnen der Arbeitgeber anbietet, selbst zu kündigen (damit das im Lebenslauf besser aussieht) finden Sie bei uns HIER eine kostenlose Mustervorlage für das eigene Kündigungsschreiben.
Fehler: Wie Sie auf die Kündigung NICHT reagieren sollten
Man kann das verstehen: Nach Jahren der Loyalität und des unermüdlichen Einsatzes wird man einfach so „entsorgt“. Gekündigt. Gefeuert. Entlassen. Das fühlt sich wie ein Schlag ins Gesicht an. Nicht selten fühlen sich gekündigte Arbeitnehmer herzlos und unfair behandelt. Das führt dann zu Frust und emotionalen Abwehrreaktionen. Nicht wenige Arbeitnehmer tun dann verrückte und irrationale Dinge, die Ihnen im Nachhinein leid tun. Einmal begangen, lassen sich solche Fehler oft nicht mehr rückgängig machen. Dann müssen Sie sich mit den Konsequenzen arrangieren. Um Sie vor solchen Fehlern zu bewahren, haben wir eine Liste zusammengestellt mit Dingen, die Sie nach einer Kündigung besser bleiben lassen:
- Reagieren Sie nicht sofort.
Der Schock sitzt tief und die Emotionen kochen hoch, doch sprechen Sie jetzt bloß nicht laut aus, was Ihnen durch den Kopf geht. In den ersten Minuten nach der Kündigung können Sie nicht klar denken und werden auch nicht reflektieren können, was Sie sagen. - Machen Sie keine Szene.
Klar, Sie sind wütend, vielleicht sogar zurecht. Sie wollen Dampf ablassen. Das Büro Ihres Vorgesetzten ist aber definitiv der falsche Ort für einen Wutanfall oder eine Hasstirade. Beides lässt Sie nicht gut aussehen und bestärkt den Chef in seiner Entscheidung. Zudem sprechen sich dramatische Abgänge in der Branche schnell rum. - Heulen Sie nicht.
Wo es weh tut, da fließen häufig auch Tränen. Sparen Sie sich diese wenn möglich. Wirklich trösten, kann Sie der Personaler ohnehin nicht. Das kann nur eine vertraute Person. Und nach einem Heulkrampf im Büro des Vorgesetzten werden Sie in der Regel nur Scham empfinden. - Diskutieren Sie nicht.
Die Entscheidung ist gefallen. Auch wenn es schwerfällt, diese zu akzeptieren: Zu diesem Zeitpunkt können Sie nichts mehr daran ändern. Es ist sinnlos darüber zu diskutieren, ob Sie gehen müssen oder nicht. Sie Verhalten sich damit nur wie ein trotziges Kind. Zeigen Sie Größe, indem Sie die Entscheidung hinnehmen. - Verzichten Sie auf sinnlose Fragen.
Mit Fragen wie: „Warum ich?“, bringen Sie Ihren Vorgesetzten nur in eine unangenehme Situation. Natürlich ist es DIE Frage, die Ihnen schwer im Magen liegt. In einem fairen und gut geführten Kündigungsgespräch wird Ihr Vorgesetzter begründen, warum Sie gekündigt werden. Falls nicht, bekommen Sie so aber auch nichts heraus. Widerstehen Sie also der Versuchung, Fragen dazu zu stellen. Im schlimmsten Fall wird die Antwort nur Selbstzweifel schüren. - Lästern Sie nicht über den Ex-Arbeitgeber.
Wut und Frust über die aktuelle Situation mögen dazu verleiten, schlecht über Ihren Arbeitgeber zu sprechen. Plötzlich sehen Sie nur noch die schlechten Seiten an Ihrem Ex-Arbeitgeber. Sie hinterlassen aber keinen guten Eindruck bei einem neuen Arbeitgeber, wenn Sie über den Ehemaligen lästern. Dieser zieht zwangsläufig Ihre Seriosität in Zweifel. Jeder stellt sich dann die Frage: „Wird dieser Arbeitnehmer später auch über uns so sprechen?“ - Plaudern Sie keine Geheimnisse aus.
Den alten Job sind Sie los, den neuen haben Sie schon in der Tasche. Gut. Also können Sie jetzt getrost davon erzählen, was für Schmu Ihr alter Arbeitgeber gemacht und welche Leichen er im Keller hat? Fehler! Interna und Betriebsgeheimnisse dürfen Sie auch nach Ihrer Entlassung nicht weitergeben. Damit können Sie sich schnell in rechtliche Schwierigkeiten bringen. - Denken Sie an Ihre Kollegen.
Auch wenn Ihre Tage im Unternehmen gezählt sind, schmeißen Sie Ihre Arbeit nicht von jetzt auf gleich hin. Ihre Kollegen sind auch weiterhin auf Ihre Mitarbeit angewiesen. In den meisten Fällen haben Sie viel Zeit und Energie in ein Projekt gesteckt. Diese Mühe wollen Sie mit Sicherheit nicht zunichte machen. - Hinterlassen Sie keine verbrannte Erde.
Es heißt: „Man sieht sich immer zwei Mal im Leben.“ Denken Sie daran während Ihrer letzten Tage im Büro! Schreiben Sie keine verbitterten oder hasserfüllten Abschiedsmails. Sorgen Sie nicht für schlechte Stimmung im Team. Sie wissen nie, wann Sie einem ehemaligen Kollegen nochmal begegnen. Es ist immer besser, sich im Guten zu trennen und positiv in Erinnerung zu bleiben.
Was bekommt man nach einer Kündigung?
Wer seinen Job unfreiwillig verliert – sprich: gekündigt wird – und mindestens zwölf Monate davor abhängig beschäftigt war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG 1). Dessen Höhe ist abhängig von Ihrem bisherigen Gehalt (Monatsbruttoeinkommen), dem Bundesland, in dem Sie wohnen und Ihrer Steuerklasse. Wenn Sie es genau wissen wollen: Es gibt im Internet verschiedene, kostenlose Arbeitslosengeld-Rechner. Die folgenden Angebote sind – unserer Erfahrung nach – recht exakt und auf dem aktuellen Stand:
- Selbstberechnung Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit
- Arbeitslosengeld 1 Rechner von Nettolohn.de
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld richtet sich einerseits danach, wie lange Sie zuvor versicherungspflichtig beschäftigt waren. Richtwert sind hier die letzten fünf Jahre vor Ihrer Arbeitslosenmeldung. Gleichzeitig spielt auch Ihr Alter zum Zeitpunkt des Anspruchs eine Rolle. Faustformel: Je länger Sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen und je älter Sie sind, desto länger erhalten Sie Arbeitslosengeld.
Allerdings gilt das nicht unendlich: Wer als 40-Jähriger auf 20 Jahre ununterbrochene Berufstätigkeit zurückblickt, bekommt dennoch nicht länger als 12 Monate ALG 1 gezahlt. Die längste Bezugsdauer für unter 50-Jährige liegt bei 12 Monaten (siehe Tabelle):
Erst ab Ihrem 50. Lebensjahr haben Sie Anspruch auf eine längere Zahlung des Arbeitslosengeldes von 15 Monaten, sofern Sie in den letzten fünf Jahren vor Arbeitslosmeldung mindestens zweieinhalb Jahre – also 30 Monate – beschäftigt waren. Der Höchstanspruch von zwei Jahren Arbeitslosengeld gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre alt sind und mindestens 48 Monate Versicherungspflichtzeit nachweisen können. Viele Arbeitnehmer glauben übrigens immer noch, dass ihnen im Falle einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Das ist leider falsch. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
Ob und vor allem auch wie viel Geld Sie nach einer Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, hängt zu einem Großteil von Ihnen selbst und Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Was Sie zum Thema Abfindung wissen müssen und wie Sie eine höhere Summe für sich herausschlagen erfahren Sie hier:
Warnsignale: Was tun, wenn die Kündigung droht
Kündigungen kommen selten aus heiterem Himmel. Oft gehen ihnen subtile Veränderungen im Verhalten des Chefs und andere Warnsignale voraus: Er spricht weniger mit Ihnen, bindet Sie in langfristige Projekte weniger ein als früher, delegiert Aufgaben an Kollegen oder übergeht Sie bei der Urlaubsplanung. Hinzu kommen organisatorische Veränderungen wie beispielsweise Fortbildungen bei denen Sie nicht mehr berücksichtigt werden. All diese Warnzeichen sollten Sie ernst nehmen und frühzeitig gegensteuern.
Der erste Schritt besteht in einer Selbstreflexion und Analyse: Gibt es einen konkreten Grund für die drohende Kündigung? Fallen Ihnen Fehler oder Verhaltensweisen ein, mit denen Sie sich selbst auf die Abschussliste katapultiert haben?
In all diesen Fällen führt Ihr nächster Weg zu einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Chef. Das wird vielleicht nicht angenehm. Vielleicht stoßen Sie auch auf eine Mauer des Schweigens. Doch wenn Sie jetzt nicht handeln, wird es auch nicht besser. Eher tritt das Gegenteil ein und der Rausschmiss ist nur noch eine Frage der Zeit.
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